Zivilprozessordnung - ZPO | § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
(2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2018 - III ZR 54/17
bei uns veröffentlicht am 14.06.2018
-----------------
BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 54/17
Verkündet am:
14. Juni 2018
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2007 - XII ZB 217/05
bei uns veröffentlicht am 28.11.2007
-----------------
BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
BESCHLUSS
XII ZB 217/05
vom
28. November 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 284; Lugano-Übk 1988 (LugÜ) Art. 27 Nr. 2; HUVollstrÜbk Art. 6
a) Zur...
Europäischer Gerichtshof Urteil, 01. Okt. 2015 - C-32/14
bei uns veröffentlicht am 01.10.2015
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
1. Oktober 2015 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern — Hypothekendarlehensvertrag — Art. ...
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Juni 2012 - 9 W 8/12 - 1
bei uns veröffentlicht am 20.06.2012
-----
Tenor
-----
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Dezember 2011 – 8 O 54/10 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu...