Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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21/08/2013 17:13

Erkennt der Beklagte die Klageforderung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist an, so ist die Berufung gemäß seinem Anerkenntnis zurückzuweisen.
24/08/2012 14:05

nicht erforderlich ist dagegen eine spezielle Versöhnung oder ein inniges Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling-OLG Nürnberg vom 08.05.12-Az:12 U 2016/11
09/07/2008 14:50

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(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder di
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