Zivilprozessordnung - ZPO | § 493 Benutzung im Prozess

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

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29/03/2017 07:28

Soll man zuerst ein Privatgutachten einholen oder ein selbständiges Beweisverfahren einleiten oder beides?
17/10/2013 13:26

Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden bei fehlender Parteiidentität nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines anschließenden Klageverfahrens.
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