Zivilprozessordnung - ZPO | § 255 Fristbestimmung im Urteil
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
12/05/2010 13:41
In einem Herausgabeantrag müssen die Gegenstände, die herausverlangt werden, so genau wie möglich bezeichnet werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so k
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published on 13/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 68/17 vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof
published on 13/12/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.02.2017 (Az. 4 O 9827/16) in der Fassung des Beschlusses vom 11.04.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird a
published on 08/08/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München II vom 13.11.2017 und das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 16.9.2015 (Az. jeweils 11 O 3713/15) abgeändert und neu gefasst gemäß den
published on 28/01/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 03.07.2014, Az. 52 O 360/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 € nebst Zins
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