Zivilprozessordnung - ZPO | § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.

Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
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ZPO | § 523 Terminsbestimmung
(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu...
ZPO | § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der...

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2011 - XII ZB 152/10
bei uns veröffentlicht am 05.01.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB 152/10
vom
5. Januar 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Der...
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2005 - X ZR 183/01
bei uns veröffentlicht am 22.02.2005
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 183/01 Verkündet am:
22. Februar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des...
Landgericht München I Endurteil, 13. Mai 2015 - 22 O 21729/14
bei uns veröffentlicht am 13.05.2015
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Tenor
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der..
Landgericht Hamburg Urteil, 24. März 2017 - 324 O 148/16
bei uns veröffentlicht am 24.03.2017
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 01.04.2016 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin in Anspruch, die Verbreitung einer auf...