Zivilprozessordnung - ZPO | § 299 Akteneinsicht; Abschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 299 Akteneinsicht; Abschriften
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

03.04.2018 13:07

Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
30.01.2018 09:32

Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn es mit einer anderen Bezeichnung wie zum Beispiel "Vollmacht" überschrieben ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
SubjectsTestament
14.01.2016 11:40

Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung kann einem Geheimhaltungsinteresse des Versicherers durch den Ausschluss der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur ges

(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessord

(1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivil
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
67 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 06.09.2021 17:51

Der Bundesgerichtshof (IV AR(VZ)2/16) bekräftigte im vorliegenden Beschluss die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom Jahr 2014 und stellte fest, dass geschwärzte Urteile grundsätzlich jedem und ohne jedwede Anspruchsv
Author’s summary

Der Bundesgerichtshof (IV AR(VZ)2/16) bekräftigte im vorliegenden Beschluss die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom Jahr 2014 und stellte fest, dass geschwärzte Urteile grundsätzlich jedem und ohne jedwede Anspruchsvoraussetzungen zustehen. Dies liegt vor allem daran, dass – etwa im Kontrast zur Akteneinsicht – das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Betroffenen nicht berührt werde, denn die persönlichen Daten müssen vor der Herausgabe stets geschwärzt werden. Ein Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Urteile besteht auch dann, wenn diese noch keine Rechtskraft erlangt haben.

Schon im Jahr 2015 hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 857/15) das Auskunftsrecht der Presse gestärkt und legte den Gerichten die Pflicht auf, Urteile in anonymisierter Form an die Presse herauszugeben – und dies auch vor Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine solche Rechtspflicht zur Publikation von Urteilen folge schon aus der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Prinzip der Gewaltenteilung. Kommt die Justiz dem nicht nach, so verletzt sie die Presse in ihrem Grundrecht aus Art. 5 I 2 GG. 
 
Schließlich war der Bundesgerichtshof an der Reihe. Er schloss sich dieser Rechtsprechung an und bestätigte damit, dass Gerichte zivilrechtliche Entscheidungen in anonymisierter Form an die Öffentlichkeit herauszugeben haben. Vielmehr ging er sogar noch weiter und erklärte, dass ein solcher Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Kopie letztlich an keinerlei Anspruchsvoraussetzungen gebunden sei.

Anwälte verlangen die Herausgabe der Kopie eines Beschlusses

Vorliegend begehrten einige Anwälte die Herausgabe der Kopie eines Hinweisbeschlusses durch das Landgericht Frankfurt. Ein solcher Beschluss erging in einem Verfahren wegen fehlerhafter Anlageberatung. Vielmehr hatte er zur Folge, dass die unterlegene Bank der ersten Instanz ihre Berufung zurückzog. Am Verfahren unbeteiligte Anwälte verlangten deshalb Akteneinsicht sowie die Herausgabe einer Kopie des Beschlusses, denn sie vertraten in vergleichbaren Fällen einige Mandanten. 
Während die Akteneinsicht ihnen verwehrt blieb, erhielten sie eine anonymisierte Urteilsabschrift.

Geschwärzte Urteile sollen jedem zugänglich sein – ohne jeglichen Anspruchsvoraussetzungen

Schlussendlich ist die Herausgabe einer anonymisierten Kopie eines Urteils nahezu unvergleichbar mit der Akteneinsicht, so der BGH. Die Akteneinsicht hätte nämlich immer einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Beteiligten zur Folge. Dies sei bei der Herausgabe einer anonymisierten Urteilskopie aber nicht der Fall, da die persönlichen Daten der Betroffenen stets geschwärzt werden.
Aus diesem Umstand folgerte der BGH schlussendlich, dass schlicht keine Anspruchsvoraussetzungen eines interessierten Bürgers erforderlich sind, um eine geschwärzte Kopie des Urteils zu erhalten:
 
„Der Bürger und alle anderen Interessierten haben einen Anspruch darauf, gerichtliche Entscheidungen in anonymisierter Form zu erhalten, damit sie sich mit der Rechtsprechung auseinandersetzen können. Der Versuch der Bank, dies zu verhindern, ist zu Recht gescheitert.“
 
Wie schon angesprochen bestätigt der Bundesgerichtshof hiermit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zum Thema Transparenz und betont, dass die genannten Leitsätze auch dann Geltung finden, wenn die einzelnen Entscheidung noch keine Rechtskraft erhalten haben. Auch solche sind von der Justiz – ohne jedwede Erfordernisse – herauszugeben. In der vorherigen Zeit hatten die Gerichte von den Journalisten immer „die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung“ abverlangt, § 299 II ZPO. Ein rein redaktionelles Interesse sollte hierfür nicht genügen. Der BGH stellte in diesem Beschluss nun klar, dass der § 299 ZPO nun nicht mehr anzuwenden sei.
 
 

published on 20.06.2018 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 475 Entscheidungsabschrift § 475 StPO umfasst die Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 5 AR (Vs) 112/17
published on 14.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 33/19 vom 14. Januar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Akteneinsicht XXIV ZPO § 299 Abs. 1 a) Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich
published on 17.09.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.