Zivilprozessordnung - ZPO | § 487 Inhalt des Antrages
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Der Antrag muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Gegners; - 2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; - 3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; - 4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
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(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen is
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published on 20/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgange
published on 09/02/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 59/09 vom 9. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 412, 485, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1 Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412
published on 02/10/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 62/16 Verkündet am: 2. Oktober 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 06/05/2019 00:00
Tenor
1. Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfah
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(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das...