Zivilprozessordnung - ZPO | § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Zivilprozessordnung - ZPO | § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.

(3) Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 01/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/10 vom 1. Juli 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 63 Abs. 4; ZPO § 162 Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll über den Versteigerun
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.