Zivilprozessordnung - ZPO | § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.
(3) Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 389 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2010 - V ZB 94/10
bei uns veröffentlicht am 01.07.2010
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 94/10
vom
1. Juli 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 63 Abs. 4; ZPO § 162
Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2008 - IX ZR 139/07
bei uns veröffentlicht am 20.11.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 139/07 Verkündet am:
20. November 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: