Zivilprozessordnung - ZPO | § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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16/04/2015 12:03

Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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