Zivilprozessordnung - ZPO | § 311 Form der Urteilsverkündung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 311 Form der Urteilsverkündung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

04/04/2014 14:59

Wurde ein Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, so kann dieser Mangel nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
39 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 30/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 24/11 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zumBeginn der Verkündung des Beruf
published on 19/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 250/11 vom 19. Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2; ZPO §§ 233 Fc, 311 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 In Familienstreitsac
published on 08/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/11 vom 8. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 B, Fd, 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 a) Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarun
published on 09/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 185/09 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und D
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.