Zivilprozessordnung - ZPO | § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11/06/2015 13:45

Für die Verjährungshemmung reicht es aus, wenn der Anleger im Güteantrag die streitgegenständliche Kapitalanlage benennt und Falsch- und Schlechtberatung durch den Berater geltend macht.
SubjectsVerjährung
08/08/2014 09:54

Erkundigt sich ein Anleger nach der Höhe der fälligen Provision und schließt trotz fehlender Auskünfte das Geschäft gleichwohl ab, so verhält er sich bei einer späteren Schadensersatzklage widersprüchlich.
Subjectsallgemein
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Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt we
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published on 03/12/2021 14:49

Landgericht Karlsruhe   Az.:  RDG 6/12 Urteil vom. 06.12.2012   1.) Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ric
published on 07/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 498/16 Verkündet am: 7. Februar 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 28/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 113/11 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha
published on 06/03/2019 00:00

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 6/18 vom 6. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:060319BVIIZA6.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Ri
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