Zivilprozessordnung - ZPO | § 391 Zeugenbeeidigung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 391 Zeugenbeeidigung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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18/04/2015 13:59
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Ja
18/04/2015 08:47
Online-Kommentar zum Meineid - § 154 StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
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Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehme
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published on 17/11/2017 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.09.2017 – 17 BVGa 31/17 – abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beteiligte zu 3) hat dem Antragsteller zur Ausübung s
published on 07/02/2014 00:00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt.
Tatbestand
I. Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandl
published on 29/12/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2014 13 K 3121/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 13/01/2015 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 2.3.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt Gerichtskosten in Höhe von EUR 225. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision w
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Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen...