Zivilprozessordnung - ZPO | § 366 Zwischenstreit
Zivilprozessordnung - ZPO | § 366 Zwischenstreit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht.
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 01/10/2015 00:00
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
1. Oktober 2015 (
*1
)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern — Hypothekendarl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.