Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

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19/01/2017 12:28

Die Beschlagnahme endet in dem Moment, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
13/01/2014 10:12

Der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs müsse das Ursprungsverfahren fortgesetzt werden, ist eine verzichtbare prozessuale Rüge.
11/06/2013 12:42

der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten über die wägbaren Prozessaussichten uneingeschränkt aufklären-BGH vom 11.04.13-Az:IX ZR 94/10
29/05/2012 10:11

Aufklärungsobliegenheiten dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen-OLG Hamm vom 11.01.12-Az:I-20 64/11
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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 o
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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac
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published on 23/11/2024 19:08

1. Unterlässt das erstinstanzliche Gericht eine nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gebotene Vorabentscheidung, kann die Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden (im Anschluss an
published on 02/04/2023 23:21

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN IM NAMEN DES VOLKES   In der Verwaltungsstreitsache    des Herrn A Klägers und Berufungsklägers,   Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte  Streifler, Wilhelmstraße 46, 101
published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 94/10 Verkündet am: 11. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; ZPO § 516
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/10 vom 21. Juli 2011 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 133 Abs. 1 Satz 1, § 900 Abs. 1 Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Te
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