Zivilprozessordnung - ZPO | § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
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4 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

Areas of lawBau- und Architektenrecht, Immobilienrecht, Grundstücksrecht, Prozessrecht, Vertragsrecht, Wohneigentumsrecht, showMore
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AR, EN, Rechtsanwalt

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EN, DE
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt

Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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7 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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29/03/2017 07:28
Soll man zuerst ein Privatgutachten einholen oder ein selbständiges Beweisverfahren einleiten oder beides?
16/04/2015 11:24
Dass ein Angestellter über Schlüssel zu Räumen des Arbeitgebers verfügt, dient grds. der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist.
SubjectsAllgemeines
12/06/2014 10:59
Wegen sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss einer Emittentin von Inhaberteilschuldverschreibungen.
SubjectsProspekthaftung
14/05/2014 10:53
§ 839 BGB ist gegenüber § 839a BGB die vorrangige Regelung.
SubjectsVerwaltungsrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.
(2) Für das Verfahren
Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende Übergangsvorschriften: 1. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der vor dem 1. September 2004 gelten
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85 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 29/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/18 Verkündet am: 29. Januar 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 278/18 vom 12. März 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 416 Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess
published on 04/03/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 300/12 vom 4. März 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
published on 06/06/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 103/16 Verkündet am: 6. Juni 2019 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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