Zivilprozessordnung - ZPO | § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24/04/2014 12:34

Nr. 7 III 1 AGB-Sparkassen 2002, wonach Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse der Sparkasse schriftlich zugehen müssen, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.
03/10/2013 16:41

Das Gericht darf die in einem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises verwerten.
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