Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Referenzen - Gesetze |
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 697 Einleitung des Streitverfahrens
Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift
Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten
Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
Zivilprozessordnung - ZPO | § 273 Vorbereitung des Termins
Zivilprozessordnung - ZPO | § 276 Schriftliches Vorverfahren
Zivilprozessordnung - ZPO | § 275 Früher erster Termin
Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Zivilprozessordnung - ZPO | § 277 Klageerwiderung; Replik
