Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
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Mietrecht: Mangel der Mietsache – Wer Beseitigung der Mängel verweigert, darf nicht mehr mindern

Referenzen - Gesetze
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WoEigG | § 48 Beiladung, Wirkung des Urteils
§ 265 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 266 Veräußerung eines Grundstücks
§ 265 ZPO zitiert 2 andere §§ aus dem ZPO.
ZPO | § 69 Streitgenössische Nebenintervention
ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
Referenzen - Urteile
236 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 265 ZPO.
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2013 - X ZR 69/11
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - XI ZR 434/10
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - XI ZR 436/10
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - XI ZR 435/10
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.