Zivilprozessordnung - ZPO | § 357 Parteiöffentlichkeit
Zivilprozessordnung - ZPO | § 357 Parteiöffentlichkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}




Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

Languages
EN, DE
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
14/01/2016 11:40
Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung kann einem Geheimhaltungsinteresse des Versicherers durch den Ausschluss der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden.
SubjectsZivilprozessrecht
27/09/2010 19:03
Hat der Erblasser auf einem Briefumschlag handschriftlich eine Testamentsvollstreckung angeordnet, muss der Tatrichter durch Auslegung feststellen, ob die Urkunde mit Testierwillen errichtet wurde - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Erbrecht Berlin
SubjectsTestament
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, ein
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

21 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 14/06/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 5/05 vom 14. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland z
published on 18/12/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 118/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Hohlfasermembranspinnanlage ZPO § 404a Abs. 4 Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Be
published on 22/03/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 192/10 vom 22. März 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirch
published on 02/07/2014 00:00
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.