Zivilprozessordnung - ZPO | § 284 Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Urteile
35 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 284 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZB 56/07
08.11.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 56/07
vom
8. November 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Gante
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2007 - XII ZB 217/05
28.11.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB 217/05
vom
28. November 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 284; Lugano-Übk 1988 (LugÜ) Art. 27 Nr. 2; HUVollstrÜbk Art. 6
a) Zur...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2007 - II ZR 325/05
02.04.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 325/05 Verkündet am:
2. April 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2010 - IV ZB 15/09
02.03.2010
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IV ZB 15/09
vom
2. März 2010
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr....