Zivilprozessordnung - ZPO | § 284 Beweisaufnahme

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25.08.2016 09:09

Die Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über eine bestimmte Höchststandzeit dar.
SubjectsKaufrecht
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published on 29.04.2022 11:50

Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlan
Author’s summary

Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlangen Gerichtsverfahren machte der Kläger nach seiner Verzögerungsrüge geltend. 

Der Entschädigungskläger verweist auf das Verfahren - 3 U 120/08 - bei welchem es sich um das maßgebliche Muster- bzw. Pilotverfahren für alle bei der 2. und 14. Zivilkammer des LG Göttingen rechtshängigen Ausgangsverfahren gegen ihn handele. Im Sinne eines Pilotenverfahrens wird anhand eines konkreten Falls eine Rechtsfolge geklärt, die für eine große Zahl von Klägern von Bedeutung ist. Dem Langericht Göttingen waren seit 2006 mehr als 4000 Kapitalanlage-Verfahren im Zusammenhang mit dem Unternehmerverbund "G. Gruppe" anhängig. Die Berücksichtigung der abhängigen Verfahren bei der Bemessung der billigen Entschädigung in dem das Pilotverfahren einen betreffenden Entschädigungsprozess stellt, stellt sicher, dass der durch die Überlänge bedingte immaterielle Nachteil nur dort bewertet und ausgeglichen wird, wo er auch eintritt, nämlich im Rahmen des Entschädigungsprozesses, der die Verzögerung des Pilotverfahrens behandelt. 

Unter Berücksichtung sämtlicher Gesichtspunkte scheidet eine Verfahrensverzögerung mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert letztlich aus. Die Klage wird abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 

published on 28.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 38/17 vom 28. Januar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO §§ 284, 139 Abs. 2, § 520 Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die anwaltliche und eides
published on 08.11.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/07 vom 8. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak a
published on 21.09.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 38/09 vom 21. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HEROS II BGB § 123 Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist mit dem
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