Zivilprozessordnung - ZPO | § 332 Begriff des Verhandlungstermins
Zivilprozessordnung - ZPO | § 332 Begriff des Verhandlungstermins
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
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(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag,
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 14/07/2016 00:00
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Räume in der ... M., 3. Obergeschoss, bestehend aus 3 Zimmern zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kos
published on 12/07/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 25/15 vom 12. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 3, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 85, § 139, § 220, § 227, § 331, § 333, § 336, § 337; RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 A
published on 24/04/2015 00:00
Tenor
1. Unter Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2012 wird die Einkommensteuer für 2007 auf 50,00 Euro festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Ur
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