Zivilprozessordnung - ZPO | § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
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Referenzen - Gesetze
§ 428 ZPO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 428 ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
Anzeigen >ZPO | § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
§ 428 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
Referenzen - Urteile
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 428 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2019 - VI ZR 113/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2007 - XII ZR 95/04
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2006 - III ZB 2/06
Anzeigen >Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 23. Aug. 2018 - U 311/17 Kart
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.