Zivilprozessordnung - ZPO | § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
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25/05/2012 10:38
Formulierung „durchführen zu lassen" benachteiligt den Mieter in unangemessener Weise-LG Hamburg vom 08.09.11-Az: 307 S 40/11
SubjectsSchönheitsreparaturen
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(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde z
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
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(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,
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published on 29/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 113/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 28/02/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 95/04 Verkündet am: 28. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 26/10/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 142, 384 Nr. 1 a) Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach § 142 ZPO kann auch d
published on 23/08/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22.02.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.11.2011
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(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die...