Zivilprozessordnung - ZPO | § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.

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published on 03.08.2012 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Berufungsführerin wird auf ihre Kosten verworfen 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die in A-Stadt ansässige Berufungsführerin hat mit einem am 11.7.2012 beim Landesarbeitsgericht ein
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