Zivilprozessordnung - ZPO | § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

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(1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo
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published on 15/07/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg, Az.: 023 O 1144/10, vom 28.10.2011 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das
published on 07/02/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Die Vo
published on 18/08/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eltern des Klägers übertrugen den Kläger
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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem...