Zivilprozessordnung - ZPO | § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung - ZPOEG | § 15a


(1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Endurteil, 15. Juli 2015 - 27 U 4775/11

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg, Az.: 023 O 1144/10, vom 28.10.2011 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2018 - 1 So 1/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Die Vo

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Aug. 2010 - X R 55/09

bei uns veröffentlicht am 18.08.2010

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eltern des Klägers übertrugen den Kläger

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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem...