Zivilprozessordnung - ZPO | § 371 Beweis durch Augenschein

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

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Anfechtungsrecht: Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen

31.01.2012

Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen-BGH vom 08.12.11-Az:IX ZR 33/11
Insolvenzrecht

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 144 Augenschein; Sachverständige


(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht


Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - I ZB 118/07

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 118/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Hohlfasermembranspinnanlage ZPO § 404a Abs. 4 Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Be

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - IX ZR 33/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 33/11 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG §§ 2, 4, 19 a

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2001 - VII ZR 241/00

bei uns veröffentlicht am 06.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 241/00 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2008 - V ZR 106/07

bei uns veröffentlicht am 12.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL UND URTEIL V ZR 106/07 Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht München II Endurteil, 28. Feb. 2019 - 11 O 4963/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 33.853,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs VW Sharan Highline 2,0 TDI,

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 08. Juni 2017 - 2 S 5570/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 25.06.2015, Az. 5 C 289/15, abgeändert wie folgt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,40 € nebst Zinsen in Höhe von j

Landgericht Regensburg Endurteil, 28. März 2017 - 4 O 1200/16 (2)

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand

Landgericht München I Hinweisbeschluss, 14. Okt. 2016 - 17 S 6473/16

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Gründe I.1. Die Kammer weist darauf hin, dass dem Berufungsgericht gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 und 529 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nur eine auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung erlaubt ist, mithin nur dahingehend, ob die Vorinstanz alle

Landgericht Coburg Endurteil, 04. Feb. 2016 - 22 O 330/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatb

Landgericht München I Endurteil, 26. Juni 2019 - 1 S 2812/18 WEG

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 25.01.2018, Az. 484 C 9773/14 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.684,7

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Okt. 2018 - 34 U 10/18

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. November 2017 - Az. 6 O 358/17 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist ohne Si

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 233/17 Verkündet am: 15. Mai 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 08. Juni 2017 - 1 K 4/14.MZ

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 25. September 2013 (Az.: ...) und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 5. Dezember 2013 (Az.: ...) werden insoweit aufgehoben, als darin ei

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 205/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 205/15 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Landgericht Wuppertal Urteil, 01. Sept. 2016 - 9 S 109/16 / 9 S 49/16

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor Auf die Berufungen der Parteien werden das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.02.2016 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18.03.2016 und das Ergänzungsurteil vom 19.05.2016 (Az. 92 C 342/12) teilweise abgeändert und – unter Z

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2016 - 9 B 64/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Gründe 1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundessozialgericht Beschluss, 18. Mai 2016 - B 5 RS 10/16 B

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2016 - I-15 U 38/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.03.2015 (Az.: 12 O 63/13) jeweils unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 04. Sept. 2015 - 10 Sa 176/15

bei uns veröffentlicht am 04.09.2015

Tenor 1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2014– 12 Ca 10354/13 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3.              Die Revision wird zug

Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Mai 2014 - 6 O 330/13 U.

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn

Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Mai 2014 - 6 O 330/13

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtstreit trägt der Kläger. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Apr. 2014 - I-22 U 156/13

bei uns veröffentlicht am 11.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. August 2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (Az.: 25 O 14/13) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 24. Okt. 2013 - 3 U 829/13

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 01. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe 1 Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt, die

Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Nov. 2012 - 13 S 95/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.04.2012 - Az.17 C 2298/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das U

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Okt. 2011 - 11 Sa 321/11

bei uns veröffentlicht am 20.10.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, AZ: 5 Ca 1174/10 -, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien

Landgericht Kiel Urteil, 17. Dez. 2004 - 13 O 8/00

bei uns veröffentlicht am 17.12.2004

Tenor Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 406.996,86 € nebst Zinsen in Höhe von 7,5 % für die Zeit vom 29.02.2000 bis zum 14.09.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.200