Zivilprozessordnung - ZPO | § 310 Termin der Urteilsverkündung
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

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Referenzen - Gesetze | § 310 ZPO
§ 310 ZPO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 310 ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 315 Unterschrift der Richter
ZPO | § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen
§ 310 ZPO zitiert 3 andere §§ aus dem ZPO.
ZPO | § 341 Einspruchsprüfung
ZPO | § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
ZPO | § 307 Anerkenntnis

67 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 310 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - V ZB 50/16
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2011 - V ZB 124/11
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - I ZR 55/12
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 100/13
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.