Zivilprozessordnung - ZPO | § 277 Klageerwiderung; Replik
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
Anwälte |
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt
Film-, Medien- und Urheberrecht
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Gesundheitsrecht: Zur Bestellung und Überprüfung von Arzneimitteln aus Ungarn durch deutschen Apotheker
Markenrecht: Zu Löschungsansprüchen wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls mangels rechtserhaltender Benutzung
Markenrecht: BCC
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.