Zivilprozessordnung - ZPO | § 382 Vernehmung an bestimmten Orten
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung, für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.
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published on 14/03/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 346/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin zu 1.) 600,00
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