Zivilprozessordnung - ZPO | § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
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(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst
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published on 13/05/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 59/03 vom 13. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 269 Abs. 3, 344 Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch
published on 09/12/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 07/06/2017 00:00
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Az. 26 O 6952/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich
published on 16/05/2017 00:00
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Az. 26 O 6643/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich
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