Zivilprozessordnung - ZPO | § 494a Frist zur Klageerhebung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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17/10/2013 13:26
Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden bei fehlender Parteiidentität nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines anschließenden Klageverfahrens.
SubjectsZivilprozessrecht
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39 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 08/10/2009 00:00
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published on 24/06/2004 00:00
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