Zivilprozessordnung - ZPO | § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

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(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend ge
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published on 16/08/2016 00:00

Tenor Der Senat verweist die Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vor den Güterichter. 1Gründe: 2Die Verweisung beruht auf § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO. Die letztgenannte Vorschrift regelt die gütlich
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