Zivilprozessordnung - ZPO | § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

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21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 423 ZPO.
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2016 - V ZR 27/14
bei uns veröffentlicht am 22.01.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 27/14 Verkündet am:
22. Januar 2016
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
..
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13
bei uns veröffentlicht am 27.05.2014
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BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR264/13
Verkündet am:
27. Mai 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05
bei uns veröffentlicht am 26.06.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 277/05 Verkündet am:
26. Juni 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja zu II 1 c
Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 205/15
bei uns veröffentlicht am 16.03.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 205/15 Verkündet am:
16. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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