Zivilprozessordnung - ZPO | § 494 Unbekannter Gegner
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
Referenzen - Urteile
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 494 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2004 - V ZB 57/03
12.02.2004
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 57/03
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 485
Die einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges Beweisverfahren se
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2003 - VII ZB 30/02
22.05.2003
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VII ZB 30/02
vom
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 494 a
a) Einer Klageerhebung im Sinne von § 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer
Widerklage gleich.
b