Zivilprozessordnung - ZPO | § 367 Ausbleiben der Partei
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, dass durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlasst sei.
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published on 08.03.2006 00:00
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published on 25.10.2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 43/01 vom 25. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 331 a, 411 Abs. 3 Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung
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