Öffentliches Baurecht: Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig

originally published: 23/01/2014 12:41, updated: 24/08/2023 13:23
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Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin

Der von Kindern in einer solchen Einrichtung auch beim Spielen im Freien verursachte Lärm ist den Eigentümern benachbarter Wohnungen oder Wohngrundstücke in der Regel zumutbar.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg im Fall einer Kindertagesstätte mit 860 qm Außenspielfläche für bis zu 80 Kinder entschieden. Die Richter verdeutlichten, dass eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke generell zulässig sei. Insoweit komme es nach der Baunutzungsverordnung auf eine typisierende Betrachtung nach dem Zweck des Baugebiets an. Allgemeine Wohngebiete dienten nur vorwiegend, aber nicht ausschließlich dem Wohnen. Gerade dort bestehe für Kindergärten und Kindertagesstätten ein unmittelbares Bedürfnis. Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung typischerweise verbundenen Auswirkungen seien ortsüblich, sozialadäquat und in der Bevölkerung allgemein akzeptiert. Der von den Kindern auch beim Spielen im Freien auf der Außenspielfläche verursachte Lärm belästige die Nachbarn im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise unzumutbar. Das folge bereits daraus, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien.


Tenor

Das VGH Mannheim urteilt in seinem Beschluss vom 27.11.2013 (8 S 1813/13) wie folgt:

Die bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt.

Eine Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke allgemein zulässig.

Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner, die Antragstellerin zu 3 und die Antragsteller zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsteller zu 6 und 7 tragen als Gesamtschuldner ein Achtel der Gerichtskosten sowie ein Sechzehntel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je ein Sechzehntel der Gerichtskosten sowie je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6 und 7 in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.


Tatbestand

Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2013 - Umbau, Anbau und Modernisierung, Nutzungsänderung; Kindertagesstätte und Wohnung für eine Wohngruppe,...... - sowie gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 - Aufstockung, Umbau und Änderung der Nutzung - Einrichtung einer Kindertagesstätte und einer Wohnung,...-..., soweit diese die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks 5528 betrifft sowie die Nutzung des Gebäudes...

Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Vorhaben in der... Anlass. Im Übrigen haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bezieht sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch das Beschwerdeverfahren nicht allein auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Baugrundstück...-... Sowohl die Sachanträge im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 18.06.2013 als auch die Anträge im Beschwerdeverfahren - Schriftsatz vom 26.08.2013 - beziehen sich auch auf die Baugenehmigung vom 22.10.2012 und die Nutzung des Gebäudes...; lediglich die Umbaumaßnahmen haben die Antragsteller mit dem Eilrechtsschutzgesuch nicht angegriffen, was sich aus Seite 12 ihrer Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren ergibt. Das Verwaltungsgericht hat auch beide Anträge beschieden und sich zu den Bauvorhaben und ihrer Nutzung als Kindertagesstätten verhalten , so dass auch kein „Prozessrest“ in der ersten Instanz verblieben ist.

Die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben... richtet. Das Vorbringen erschüttert die tragende - abstandsflächenrechtliche - Begründung des angegriffenen Beschlusses aa)). Die daher gebotene umfassende Prüfung des Eilrechtsschutzantrags führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dieser Antragsteller durch den Senat bb)).

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens... u. a. entschieden, dass die Abstände gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 mit dem in der Traufhöhe erhöhten Teil des Altbaus und insoweit, als der Altbau mit einer Wärmedämmung in einer Breite von 19 cm versehen werden solle, nicht eingehalten seien. Die Erhöhung des Altbaus sei zwar abstandsflächenrelevant, weil dieser nicht auf der Grenze errichtet worden sei und deshalb mit dem erhöhten Teil eigentlich den gesamten Grenzabstand einhalten müsste. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO seien jedoch geringere Abstandsflächen zuzulassen, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung handele. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO gelte dies auch, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Zwar sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliege, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche unterschritten werde. Nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtliche Besonderheiten gekennzeichnet sei, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich minderten, gelte anderes. Solche Besonderheiten lägen hier vor. Was die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus anbelange, liege die Besonderheit darin begründet, dass das nördlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 liegende Altgebäude mit seinem lediglich 30 cm betragenden Abstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe. Die ursprüngliche Firsthöhe werde beibehalten. Dadurch, dass lediglich die Giebelfläche des nördlich liegenden Gebäudes geringfügig erweitert werde, dürfte keine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargebäudes erfolgen.

Weiter liege eine Besonderheit darin, dass weder das Altgebäude der Beigeladenen noch dasjenige der Antragsteller zu 6 und 7 grenzständig errichtet worden seien noch die von der Landesbauordnung vorgesehenen Grenzabstände einhielten. Dies sei zwar keinem der Beteiligten vorwerfbar, weil die Gebäude noch unter Geltung des Ortsbaustatuts der Stadt Cannstatt errichtet worden seien und dieses ein Heranrücken bis auf 0,3 m an eine der Nachbargrenzen gestatte, wenn zwischen den Häusern ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m entstanden sei. Die historisch bedingte besondere Situation müsse grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange mit berücksichtigt werden.

Insoweit macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei dem Bauvorhaben in der Qualität um ein neues Vorhaben handele, das keinen Bestandsschutz genieße. Es sei nicht allein auf den eingeschossigen Anbau und die Erhöhung der Traufhöhe beim Altbau abzustellen. Von den Umbaumaßnahmen sei die Statik des Gebäudes insgesamt berührt. Es würden zahlreiche Wände und Zwischendecken abgebrochen und neu errichtet sowie ein Erweiterungsbau angebaut. Daher fordere die Antragsgegnerin als Nebenbestimmung den Nachweis der Standsicherheit für die Gesamtkonstruktion. Für das Neubauvorhaben seien die Grenzabstände eindeutig nicht eingehalten. Es seien hier auch alle in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Belange beeinträchtigt. Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht vor, da es hier um eine Neubebauung gehe.

 

Gründe


Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die die Ablehnung des Antrags der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Baugenehmigung für das Grundstück N... Str. 43 tragen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Abstandsflächen müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO - vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmebestimmung in Satz 2 dieser Vorschrift - auf dem Grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche ist hingegen nicht erforderlich von Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche. Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bemisst sich nach § 5 Abs. 7 LBO.

Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht, wonach hinsichtlich des Altbaus allein die Wärmedämmung und die Erhöhung in der Traufhöhe abstandsflächenrelevant seien.

Die - der Errichtung gleichstehende - bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt ; vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10. Eine Unterscheidung in einen abstandsflächenrelevanten geänderten Gebäudeteil und einen insoweit nicht abstandsflächenrelevanten unveränderten Altbestand ist im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht angelegt. Sie ist auch sachlich nicht angezeigt. Hinsichtlich der erforderlichen Gesamtbetrachtung gilt insoweit nichts anderes als beim bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB, aus dem folgt, dass im Fall der Änderung einer baulichen Anlage nicht allein diese Änderung isoliert auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen ist, sondern die gesamte, geänderte bauliche Anlage hinsichtlich des Bauplanungsrechts zur Überprüfung steht. Denn die badenwürttembergische Landesbauordnung kennt im Unterschied etwa zur Brandenburgischen Bauordnung in deren § 6 Abs. 12 oder zur Rechtslage in Niedersachsen, siehe zur Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung und seiner Auswirkung auf das Grenzabstandsregime insbesondere: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 ME 183/02 keine Privilegierung von Änderungen baulicher Anlagen im Abstandsflächenrecht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass nicht allein die baulichen Änderungen des so genannten Altbaus..., sondern das gesamte Gebäude... in seiner geänderten Gestalt an den §§ 5 f. LBO zu messen ist. Da sich die Außenwand des Altbaus nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO befindet - insbesondere handelt es sich bei der historischen Bebauungssituation im Plangebiet nicht um eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO -ist vor der dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 zugewandten Außenwand dieses Gebäudes eine Abstandsfläche erforderlich.

Weiter ausgehend von den oben dargestellten, vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Grundsätzen ergibt sich für den so genannten Altbau unstreitig, dass aufgrund der Änderung der Traufhöhe eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung der gesamten baulichen Anlagen notwendig wird. Die Änderung der Traufhöhe allein wirkt sich bereits auf abstandsflächenrelevante Merkmale, nämlich die nach § 5 Abs. 4 und 5 LBO zu berechnende Wandhöhe, aus. Ebenso unstreitig und offensichtlich liegen die sich ergebenden Abstandsflächen entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO weit überwiegend nicht auf dem Baugrundstück selbst. Dies ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan als Teil der Bauvorlagen.

Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb bezogen auf den Altbau geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen seien, sind mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls erschüttert.

Eine geringe Tiefe der Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist , oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält.

Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Besonderheit hinsichtlich des Altbaus darin begründet liege, dass das bestehende Gebäude der Beigeladenen mit seinem lediglich 30 cm betragenden Grenzabstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe, ebenso wenig gefolgt werden wie der Überlegung, dass aufgrund der historisch bedingten Bausituation, die auf das Ortsbaustatut der Stadt Cannstatt aus dem Jahr 1888 zurückzuführen ist, eine solche, eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Sondersituation gegeben sei.

Denn ein Abstellen allein auf die Gesamthöhe des bestandsgeschützten Gebäudes der Beigeladenen im Rahmen des Tatbestands des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO wird bereits der gesetzlichen Wertung, wonach die Wand- und nicht die Firsthöhe zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächentiefe ist, nicht gerecht. Diese Wertung aus § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO kann bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 LBO nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen vermag die gleichbleibende Firsthöhe für sich keine Sondersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 - nur darauf kommt es an - zu begründen. Damit unterscheidet sich die hier zur Prüfung stehende Konstellation von dem durch den Senat im Urteil vom 27.11.2000 entschiedenen Fall. Dort war eine alte Außenmauer im Rahmen eines Wiederaufbaus eines zerstörten Gebäudes verwendet worden, die hinzutretende Aufstockung hielt einen deutlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein.

Ebenso wenig besagt der bisher bereits geringe Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen etwas über eine abstandsflächenrechtliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück für den Fall einer Änderung dieser baulichen Anlage. Schließlich lässt sich auch aus der historischen Bausituation nicht per se schließen, dass eine geringere Abstandsflächentiefe nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigte. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber dadurch, dass er Änderungen an baulichen Anlagen, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können, nicht privilegiert, diese den im Zeitpunkt der Änderung jeweils gültigen Abstandsflächenregelungen unterworfen. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, aus einer historisch begründeten Bausituation allein eine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 3 LBO herzuleiten.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bezogen auf den Altbau auch keine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des Senats aufgrund eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück vor. Grenznahe im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Gebäude, die in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet worden sind. Denn nur in diesen Fällen lässt sich ohne nähere Prüfung sonstiger Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange verneinen. Die erforderliche unmittelbare Nähe zur Grenze ist bei einem Abstand von 2,3 m zur Grundstücksgrenze, wie er vom Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 eingehalten wird, eindeutig zu verneinen. Dies schließt allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO noch nicht aus.

Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts - wie hier -, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - hier bezogen auf den Antrag der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich der Vollziehbarkeit für die Baugenehmigung für das Bauvorhaben... - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist

Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 fällt zulasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend -sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Bauvorhaben...-... erteilte Baugenehmigung erweisen sich als offen. Sie hängen von tatsächlichen Feststellungen ab, die im Beschwerdeverfahren nicht getroffen werden können. Eine von den Erfolgsaussichten gelöste Interessenabwägung gebietet es hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Allein deshalb, weil die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des geänderten Gebäudes... entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht auf dem Baugrundstück selbst liegt, folgt noch nicht, dass die erteilte Baugenehmigung sich als rechtswidrig erweisen muss und die Antragsteller zu 6 und 7 dadurch in eigenen Rechten verletzt sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Zurückweisung der Nachbareinwendungen in der Baugenehmigung vom 13.05.2013 hinsichtlich des Altbaus bezogen auf das Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 allein in den Blick genommen, dass „durch das Anbringen einer Wärmedämmung um weitere 19 cm reduziert“ wird. Sie hat bislang jedoch weder das gesamte Gebäude in seiner geänderten Gestalt entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäben in den Blick genommen noch ermittelt, ob die nachbarlichen Belange der Antragsteller aus anderen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich beeinträchtigt sein könnten. Ebenso wenig liegen Feststellungen vor, die eine Beurteilung eines Abweichungs- oder Befreiungsanspruchs der Beigeladenen nach § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ermöglichten. Bei der Prüfung sowohl der Zulassung geringer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ist die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 durch das bestandsgeschützte Gebäude...... mit in Betracht zu ziehen und ungeachtet der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung ein Vergleich zwischen den derzeitigen und den zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung vorzunehmen. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bezogen auf die durch die baulichen Veränderungen weiter hervorgerufenen Beeinträchtigungen allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die erforderlichen Tatsachenermittlungen werden im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.

Da zulasten der Antragsteller zu 6 und 7 im Falle der Realisierung des genehmigten Bauvorhabens die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine abstandsflächenrelevante Änderung eines Gebäudes droht, die nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig zu machen sein dürfte, wiegt ihr Suspensivinteresse schwer. Ähnlich schwer wiegende öffentliche oder private - insbesondere wirtschaftliche - Interessen am Vollzug der Baugenehmigung vor der Entscheidung über den Widerspruch und gegebenenfalls über eine sich anschließende Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 13.05.2013. Sollte sich die Interessenlage auf Seiten der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen ändern oder sollte sich aufgrund der weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben, dass geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, steht den insoweit hier unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen.

Da die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 insoweit Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, hinsichtlich des mitgenehmigten eingeschossigen, nicht auf der Grenze stehenden Anbaus seien aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermögen die Antragsteller zu 1 bis 5 hingegen nicht aufzuzeigen, dass das Bauvorhaben... gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass die nach der Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück... eingehalten würden. Das ergebe sich aus dem Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros H. vom 04.03.2013 und der diesem zugrunde liegenden Abstandsflächenberechnung vom 18.02.2013. Die Beschwerden bringen hiergegen allein vor, die erforderlichen "Grenzabstände" seien auch gegenüber dem Gebäude... nicht eingehalten. Das Gebäude der Beigeladenen rücke ausweislich der Bauvorlagen sehr viel näher an das Gebäude... heran. Damit genügen diese Beschwerden insoweit dem Darlegungsgebot nicht. Es hätte den Antragstellern zu 1 bis 5 oblegen, sich mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berechnung zur Tiefe der Abstandsfläche auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb diese oder die auf ihr beruhenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten.

Offen bleiben kann daher, unter welchen Umständen sich Sondereigentümer auf eine Verletzung der §§ 5 f. LBO berufen können.

Soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 mit ihren Beschwerden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, die Bauvorhaben...... verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, führt dies ebenso wenig zum Erfolg wie das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf das Bauvorhaben... Hinsichtlich des Bauvorhabens... kommt es für die Antragsteller zu 6 und 7 nach den Ausführungen unter II. auf einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht mehr an.

Das Verwaltungsgericht hat zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Vorhaben entschieden, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vorliege. Selbst wenn man die Kindertagesstätten als einheitlichen Betrieb ansähe, verstießen die Bauvorhaben weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner typischen Nutzung störend wirke. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von null bis sechs Jahren und acht Jugendlichen gebietsunverträglich sei. Die Beigeladene habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund von häufigeren Krankheiten und Teilzeitbeschäftigungen der Eltern nie alle Kinder da seien und die Kinder im Übrigen auch zeitversetzt kämen.

Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit ausgegangen werden. Die Außenspielfläche betrage insgesamt 860 m2. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Von einem großen Teil der Kinder werde die Außenspielfläche schon aufgrund des Alters in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Daher liege kein Verstoß gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit vor. Diese Umstände begründeten sogleich die Verneinung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich des Lärms sei dem Begrünungsplan zu entnehmen, dass die Hauptspielorte überwiegend in dem Bereich hinter den sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1 bis zu 5 befindlichen Garagen sowie im Bereich um bzw. hinter einem sich auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 befindenden Schuppens angelegt würden, so dass dadurch eine Abschottung des Lärms gegenüber den Antragsteller herbeigeführt werde. Außerdem sei eine großwüchsige Bepflanzung vorgesehen, was eine lärmmindernde Wirkung haben dürfte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in § 22 Abs. 1a BImSchG der in der Rechtsprechung geltende Grundsatz festgeschrieben worden sei, dass der unvermeidbare Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstelle, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.

Hiergegen bringen die Antragsteller vor, der geplante Außenbereich und Kinderspielplatz auf dem Flurstück Nr. 5527 umfasse eine Fläche von grob geschätzt 1.400 m2 und nicht nur 860 m2. Diese Fläche könne nach der Baugenehmigung von bis zu 88 Kindern durchgehend in Anspruch genommen werden. Die Baugenehmigungen enthielten insofern keine Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die maximale Auslastung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abschottung des Lärms durch Gebäude seien ausweislich des Lageplans unzutreffend. Die Freifläche habe einen direkten Sichtbezug zu den Wohnhäusern der Antragsteller. Im Übrigen reflektierten die Garagen den Lärm eher. Von der Bepflanzung gehe eine lärmmindernde Wirkung tatsächlich nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich auf den allgemeinen Gebietscharakter abgehoben, ohne die Besonderheiten in dem Gebiet zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan Martin-Luther-Straße von 1967 insoweit, als in der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich eine gärtnerische Nutzung sowie als Ausnahme eine Tiefgarage zulässig sei. Ziel des Bebauungsplanes sei es ausweislich seiner Begründung, eine weitere Verdichtung der Bebauung in den Hinterhof hinein auszuschließen und den inneren Bereich zu begründen. Dieser Zielsetzung widerspreche es, im inneren Bereich eine so große Außenfläche für eine Kindertagesstätte anzulegen. Dieser Verstoß sei vom Gebietserhaltungsanspruch mit umfasst. Nach den Grundzügen der Planung solle der hintere Bereich von einer anderen Nutzung freigehalten werden, so dass auch keine Befreiung in Betracht komme. Die Antragsteller verkennten nicht, dass grundsätzlich Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen sei. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Plangeber dem hinteren Bereich eine über die normale Funktion einer unüberbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende eingeschränkte Nutzungsfunktion zugewiesen habe, um gerade typische Störungen in dem inneren Areal zu verhindern. Die beabsichtige Nutzung sei in der konkreten Situation nicht mehr sozialadäquat und nicht mehr zulässig.

Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Eine Verletzung des so genannten Gebietserhaltungsanspruchs wird mit der Beschwerde ebenso wenig dargetan wie eine Verletzung sonstigen Bauplanungsrechts.

Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art von Bauvorhaben in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung ist ein abstrakt-typisierender Maßstab und nicht, wie die Beschwerde meint, ein konkreter, die Besonderheiten des konkreten Plangebiets in den Blick nehmender Maßstab anzulegen.

Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt.

Gemessen hieran erweist sich eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 - BauNVO 1962 -, deren §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans „Martin-Luther-Straße, Gemeinschaftsgarage“ vom 25.03.1965 /06.07.1967 geworden sind , als gebietsverträglich und zulässig. Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 allgemein zulässige Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke. Sie widerspricht auch nicht dem Gebietszweck. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO 1962. Da sie nicht „ausschließlich“ dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten - die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 nicht der Versorgung des Gebiets dienen müssen - dem Gebietszweck nicht. Für sie besteht in allgemeinen Wohngebieten vielmehr ein unmittelbares Bedürfnis. Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen.

Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf eine Unzulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 14 Bau-NVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.

Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerden dürfte sich der Festsetzung einer unüberbaubaren Grundstücksfläche im inneren Areal des Plangebiets wohl nicht entnehmen lassen, dass damit Störungen durch immissionsträchtige, gleichwohl nach § 4 BauNVO 1962 im allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlagen weitgehend vermieden werden sollten. Wäre den Beschwerden insoweit zu folgen, könnte jedenfalls der Umfang der beabsichtigten Nutzung unzulässig sein. Jedoch lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen, dass er einer Hinterhausbebauung und der damit einhergehenden Verdichtung der Bebauung vorbeugen sollte. Ein Planungswille zu einer besonderen Beruhigung des allgemeinen Wohngebiets lässt sich anhand der Begründung des Bebauungsplans nicht nachweisen und wird durch die Beschwerden auch nicht anderweitig belegt.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 aufgeführten baulichen und sonstigen Analgen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.

Das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 nahe liegt. Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Denn nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die Vorschrift ist auch im Rahmen des baunachbarrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 verankert ist, von Bedeutung. Denn jedenfalls die Geräusche von Kindern, die in Anwendung der Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, können keine für die Umgebung unzumutbare Belästigung sein. Die Antragsteller haben mit den Beschwerden nichts dafür dargetan, dass die angegriffenen Baugenehmigungen Geräuscheinwirkungen durch Kinder zuließen, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall doch als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden könnten. Eine solche Ausnahme von der Regel, die eine Sonderprüfung gebieten würde, liegt beispielsweise vor, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten befinden. Die Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, bedarf dabei einer wertenden Gesamtschau unter Zugrundelegung eines - zugunsten der Geräuscheinwirkungen durch Kinder - weiten Maßstabs. Aus der Größe der beiden Vorhaben mit insgesamt 80 Kindern, die voraussichtlich nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Konflikt gerät, lässt sich ein solcher Ausnahmefall jedenfalls nicht ableiten, aus der Lage der Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht.

Unabhängig davon, ob die angegriffenen Genehmigungen hinsichtlich der Spielflächen den Festsetzungen des Bebauungsplans zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche widersprechen, können die Antragsteller daraus wohl keine Erfolgsaussichten für ihre Widersprüche ableiten, weil sie dadurch wohl jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Denn den möglicherweise überschrittenen Baugrenzen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.

Die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 - BBauG 1960 - erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO 1962 mittels Baugrenzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke. Der von einer solchen Baugrenze vermittelte Drittschutz ist allerdings auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist. Davon ausgehend können selbst dann, wenn aufgrund der Spielfläche für Kinder ein Gebäude oder Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 eine der beiden relevanten Baugrenzen auf den Baugrundstücken überschritte , Rechte der Antragsteller nicht verletzt sein.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerden berührt ein Verstoß gegen die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche und zur dort lediglich zulässigen gärtnerischen Nutzung sowie zur ausnahmsweisen Nutzung als Tiefgarage in Form einer Gemeinschaftsanlage keinen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind; nur auf solche bezieht sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch. Die Festsetzung zur gärtnerischen Nutzung kann allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sein, die zwar Relevanz im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 hinsichtlich der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Nebenanlagen haben kann. Die Beschwerden machen aber nicht geltend, dass planungsrechtlich unzulässige Nebenanlagen genehmigt worden seien. Daher kann auch der Vortrag, die Außenfläche der Kindertagesstätte erforderte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen aber nicht vor, keinen Erfolg haben.

Offen bleiben kann daher, ob die Antragsteller zu 1 bis 5 sich als Sondereigentümer überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können oder ob dieser allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann.

Selbst wenn die Bestimmung des Bebauungsplans „nicht überbaubare Grundstücksfläche mit gärtnerischer Nutzung“ - anders als oben unter III. 1. c) dd) verstanden - vom Satzungsgeber als eine eigenständige Festsetzung der Nutzungsart gemeint gewesen sein sollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn für eine Festsetzung der Grundstücksnutzung abweichend vom Katalog der Baunutzungsverordnung 1962 gab es für den Satzungsgeber allenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 eine Ermächtigungsgrundlage, von der indes offenkundig kein Gebrauch gemacht werden sollte. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Bestimmung eine Regelung für den Innenbereich des Plangebiets hätte getroffen werden können , liegt es fern, dass eine solche Regelung gemeint gewesen ist. Denn im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die ursprünglich mit zitierte Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich gestrichen worden. Auch wurde „Von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ durch „Nicht überbaubare Grundstücksfläche“ ersetzt. Daher wäre eine Festsetzung der Nutzungsart „gärtnerische Nutzung“ mangels einer Festsetzung eines von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt und demzufolge unwirksam.

Die - zur Klarstellung für beide Rechtszüge insgesamt neu zu fassende - Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen ist , entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten der teilweise obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 6 und 7 - teilweise unterlegen sind.

Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an. Angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzusehen. Hier handelt es sich um je vier Angriffe auf die Vollziehbarkeit von zwei Baugenehmigungen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5 befinden sich als Sondereigentümer jeweils einer Wohnung in Rechtsgemeinschaft, ebenso die Antragsteller zu 6 und 7 als Miteigentümer des Grundstücks N. Str. 45. Daher ergibt sich ein Streitwert von 60.000,-- EUR.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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published on 27/11/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der
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Hauseigentümer sollten sich beim Errichten einer frei liegenden Dachterrasse zuvor über die Genehmigungsfähigkeit beraten lassen-VG Gelsenkirchen, 5 K 5517/09
21/07/2016 10:40

Bauteile und Wände, die nicht unter die Privilegierung des § 5 Abs. 6 LBO fallen, bilden eigenständige Wandabschnitte, für die - isoliert - die erforderlichen Abstandsflächentiefen einzuhalten sind.
Artikel zu Baugenehmigung

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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Grundstück ..., Flst. Nr. 5528 in Stuttgart - Bad Cannstatt erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 -zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner, die Antragstellerin zu 3 und die Antragsteller zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsteller zu 6 und 7 tragen als Gesamtschuldner ein Achtel der Gerichtskosten sowie ein Sechzehntel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je ein Sechzehntel der Gerichtskosten sowie je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6 und 7 in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2013 - Umbau, Anbau und Modernisierung, Nutzungsänderung; Kindertagesstätte und Wohnung für eine Wohngruppe, ... ... - sowie gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 - Aufstockung, Umbau und Änderung der Nutzung - Einrichtung einer Kindertagesstätte und einer Wohnung, ...-..., soweit diese die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks 5528 (ca. 500 m2) betrifft sowie die Nutzung des Gebäudes ...
Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Vorhaben in der... Anlass. Im Übrigen haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bezieht sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch das Beschwerdeverfahren nicht allein auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Baugrundstück ...-... Sowohl die Sachanträge im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 18.06.2013 als auch die Anträge im Beschwerdeverfahren - Schriftsatz vom 26.08.2013 - beziehen sich auch auf die Baugenehmigung vom 22.10.2012 und die Nutzung des Gebäudes ...; lediglich die Umbaumaßnahmen haben die Antragsteller mit dem Eilrechtsschutzgesuch nicht angegriffen, was sich aus Seite 12 ihrer Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren ergibt. Das Verwaltungsgericht hat auch beide Anträge beschieden und sich zu den Bauvorhaben und ihrer Nutzung als Kindertagesstätten verhalten (Beschlussumdruck S. 4), so dass auch kein „Prozessrest“ in der ersten Instanz verblieben ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2009 - 13 S 19/09 - NVwZ-RR 2009, 584).
II.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben ... richtet. Das Vorbringen erschüttert die tragende - abstandsflächenrechtliche - Begründung des angegriffenen Beschlusses (II. 1. c) aa)). Die daher gebotene umfassende Prüfung des Eilrechtsschutzantrags führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dieser Antragsteller durch den Senat (II. 1. c) bb)).
1. a) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ... u.a. entschieden, dass die Abstände gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 mit dem in der Traufhöhe erhöhten Teil des Altbaus und insoweit, als der Altbau mit einer Wärmedämmung in einer Breite von 19 cm versehen werden solle, nicht eingehalten seien. Die Erhöhung des Altbaus sei zwar abstandsflächenrelevant, weil dieser nicht auf der Grenze errichtet worden sei und deshalb mit dem erhöhten Teil eigentlich den gesamten Grenzabstand einhalten müsste. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO seien jedoch geringere Abstandsflächen zuzulassen, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung handele. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO gelte dies auch, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Zwar sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliege, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche unterschritten werde. Nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtliche Besonderheiten gekennzeichnet sei, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich minderten, gelte anderes. Solche Besonderheiten lägen hier vor. Was die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus anbelange, liege die Besonderheit darin begründet, dass das nördlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 liegende Altgebäude mit seinem lediglich 30 cm betragenden Abstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe. Die ursprüngliche Firsthöhe werde beibehalten. Dadurch, dass lediglich die Giebelfläche des nördlich liegenden Gebäudes geringfügig erweitert werde, dürfte keine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargebäudes erfolgen.
Weiter liege eine Besonderheit darin, dass weder das Altgebäude der Beigeladenen noch dasjenige der Antragsteller zu 6 und 7 grenzständig errichtet worden seien noch die von der Landesbauordnung vorgesehenen Grenzabstände einhielten. Dies sei zwar keinem der Beteiligten vorwerfbar, weil die Gebäude noch unter Geltung des Ortsbaustatuts der Stadt Cannstatt errichtet worden seien und dieses ein Heranrücken bis auf 0,3 m an eine der Nachbargrenzen gestatte, wenn zwischen den Häusern ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m entstanden sei. Die historisch bedingte besondere Situation müsse grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange mit berücksichtigt werden.
b) Insoweit macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei dem Bauvorhaben in der Qualität um ein neues Vorhaben handele, das keinen Bestandsschutz genieße. Es sei nicht allein auf den eingeschossigen Anbau und die Erhöhung der Traufhöhe beim Altbau abzustellen. Von den Umbaumaßnahmen sei die Statik des Gebäudes insgesamt berührt. Es würden zahlreiche Wände und Zwischendecken abgebrochen und neu errichtet sowie ein Erweiterungsbau angebaut. Daher fordere die Antragsgegnerin als Nebenbestimmung den Nachweis der Standsicherheit für die Gesamtkonstruktion. Für das Neubauvorhaben seien die Grenzabstände eindeutig nicht eingehalten. Es seien hier auch alle in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Belange beeinträchtigt. Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht vor, da es hier um eine Neubebauung gehe.
c) aa) Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die die Ablehnung des Antrags der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Baugenehmigung für das Grundstück N... Str. 43 tragen.
10 
(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Abstandsflächen müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO - vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmebestimmung in Satz 2 dieser Vorschrift - auf dem Grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche ist hingegen nicht erforderlich von Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bemisst sich nach § 5 Abs. 7 LBO.
11 
(a) Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht, wonach hinsichtlich des Altbaus allein die Wärmedämmung und die Erhöhung in der Traufhöhe abstandsflächenrelevant seien.
12 
Die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388); vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - juris Rn. 10 (zum Recht des Landes Berlin); Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 (2009) Nr. 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 - 25 ZB 02.75 - juris Rn. 2; siehe auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 14 ff.). Eine Unterscheidung in einen abstandsflächenrelevanten geänderten Gebäudeteil und einen insoweit nicht abstandsflächenrelevanten unveränderten Altbestand ist im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht angelegt. Sie ist auch sachlich nicht angezeigt (a.A. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 24). Hinsichtlich der erforderlichen Gesamtbetrachtung gilt insoweit nichts anderes als beim bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB, aus dem folgt, dass im Fall der Änderung einer baulichen Anlage nicht allein diese Änderung isoliert auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen ist, sondern die gesamte, geänderte bauliche Anlage hinsichtlich des Bauplanungsrechts zur Überprüfung steht (BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 13 und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 (295)). Denn die baden-württembergische Landesbauordnung kennt im Unterschied etwa zur Brandenburgischen Bauordnung in deren § 6 Abs. 12 (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2006 - 10 S 7.05 - LKV 2006, 469 (470)) oder zur Rechtslage in Niedersachsen (§ 85 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 03.04.2012 (Nds GVBl. S. 46)), siehe zur Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung und seiner Auswirkung auf das Grenzabstandsregime insbesondere: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 ME 183/02 - BauR 2003, 77) keine Privilegierung von Änderungen baulicher Anlagen im Abstandsflächenrecht.
13 
(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass nicht allein die baulichen Änderungen des so genannten Altbaus ..., sondern das gesamte Gebäude ... in seiner geänderten Gestalt an den §§ 5 f. LBO zu messen ist. Da sich die Außenwand des Altbaus nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO befindet - insbesondere handelt es sich bei der historischen Bebauungssituation im Plangebiet nicht um eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO (vgl. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 38 ff.) -ist vor der dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 zugewandten Außenwand dieses Gebäudes eine Abstandsfläche erforderlich.
14 
Weiter ausgehend von den oben dargestellten, vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Grundsätzen ergibt sich für den so genannten Altbau unstreitig, dass aufgrund der Änderung der Traufhöhe eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung der gesamten baulichen Anlagen notwendig wird. Die Änderung der Traufhöhe allein wirkt sich bereits auf abstandsflächenrelevante Merkmale, nämlich die nach § 5 Abs. 4 und 5 LBO zu berechnende Wandhöhe, aus. Ebenso unstreitig und offensichtlich liegen die sich ergebenden Abstandsflächen entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO weit überwiegend nicht auf dem Baugrundstück selbst. Dies ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan als Teil der Bauvorlagen.
15 
(2) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb bezogen auf den Altbau geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen seien, sind mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls erschüttert.
16 
(a) Eine geringe Tiefe der Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -VBlBW 2009, 65).
17 
(b) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Besonderheit hinsichtlich des Altbaus darin begründet liege, dass das bestehende Gebäude der Beigeladenen mit seinem lediglich 30 cm betragenden Grenzabstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe, ebenso wenig gefolgt werden wie der Überlegung, dass aufgrund der historisch bedingten Bausituation, die auf das Ortsbaustatut der Stadt Cannstatt aus dem Jahr 1888 zurückzuführen ist, eine solche, eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Sondersituation gegeben sei.
18 
Denn ein Abstellen allein auf die Gesamthöhe des bestandsgeschützten Gebäudes der Beigeladenen im Rahmen des Tatbestands des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO wird bereits der gesetzlichen Wertung, wonach die Wand- und nicht die Firsthöhe zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächentiefe ist, nicht gerecht. Diese Wertung aus § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO kann bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 LBO nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen vermag die gleichbleibende Firsthöhe für sich keine Sondersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 - nur darauf kommt es an - zu begründen. Damit unterscheidet sich die hier zur Prüfung stehende Konstellation von dem durch den Senat im Urteil vom 27.11.2000 (a.a.O.) entschiedenen Fall. Dort war eine alte Außenmauer im Rahmen eines Wiederaufbaus eines zerstörten Gebäudes verwendet worden, die hinzutretende Aufstockung hielt einen deutlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein.
19 
Ebenso wenig besagt der bisher bereits geringe Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen etwas über eine abstandsflächenrechtliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück für den Fall einer Änderung dieser baulichen Anlage. Schließlich lässt sich auch aus der historischen Bausituation nicht per se schließen, dass eine geringere Abstandsflächentiefe nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigte. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber dadurch, dass er Änderungen an baulichen Anlagen, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können, nicht privilegiert, diese den im Zeitpunkt der Änderung jeweils gültigen Abstandsflächenregelungen unterworfen. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, aus einer historisch begründeten Bausituation allein eine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 3 LBO herzuleiten.
20 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bezogen auf den Altbau auch keine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des Senats aufgrund eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück vor (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92). Grenznahe im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Gebäude, die in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet worden sind. Denn nur in diesen Fällen lässt sich ohne nähere Prüfung sonstiger Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange verneinen. Die erforderliche unmittelbare Nähe zur Grenze ist bei einem Abstand von 2,3 m zur Grundstücksgrenze, wie er vom Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 eingehalten wird, eindeutig zu verneinen. Dies schließt allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO noch nicht aus (siehe II. 1. c) bb) (2)).
21 
bb) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - wie hier -, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - hier bezogen auf den Antrag der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich der Vollziehbarkeit für die Baugenehmigung für das Bauvorhaben... - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.)
22 
(1) Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) -sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Bauvorhaben ...-... erteilte Baugenehmigung erweisen sich als offen. Sie hängen von tatsächlichen Feststellungen ab, die im Beschwerdeverfahren nicht getroffen werden können. Eine von den Erfolgsaussichten gelöste Interessenabwägung gebietet es hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
23 
(2) Allein deshalb, weil die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des geänderten Gebäudes ... entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht auf dem Baugrundstück selbst liegt, folgt noch nicht, dass die erteilte Baugenehmigung sich als rechtswidrig erweisen muss und die Antragsteller zu 6 und 7 dadurch in eigenen Rechten verletzt sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Zurückweisung der Nachbareinwendungen in der Baugenehmigung vom 13.05.2013 hinsichtlich des Altbaus bezogen auf das Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 allein in den Blick genommen, dass „durch das Anbringen einer Wärmedämmung [die Abstandsfläche des Altbaus] um weitere 19 cm reduziert“ wird. Sie hat bislang jedoch weder das gesamte Gebäude in seiner geänderten Gestalt entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäben in den Blick genommen noch ermittelt, ob die nachbarlichen Belange der Antragsteller aus anderen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich beeinträchtigt sein könnten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO). Ebenso wenig liegen Feststellungen vor, die eine Beurteilung eines Abweichungs- oder Befreiungsanspruchs der Beigeladenen nach § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ermöglichten. Bei der Prüfung sowohl der Zulassung geringer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ist die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 durch das bestandsgeschützte Gebäude... ... mit in Betracht zu ziehen und ungeachtet der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung ein Vergleich zwischen den derzeitigen und den zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung vorzunehmen. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bezogen auf die durch die baulichen Veränderungen weiter hervorgerufenen Beeinträchtigungen allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die erforderlichen Tatsachenermittlungen werden im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.
24 
(3) Da zulasten der Antragsteller zu 6 und 7 im Falle der Realisierung des genehmigten Bauvorhabens die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine abstandsflächenrelevante Änderung eines Gebäudes droht, die nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig zu machen sein dürfte, wiegt ihr Suspensivinteresse schwer. Ähnlich schwer wiegende öffentliche oder private - insbesondere wirtschaftliche - Interessen am Vollzug der Baugenehmigung vor der Entscheidung über den Widerspruch und gegebenenfalls über eine sich anschließende Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 13.05.2013. Sollte sich die Interessenlage auf Seiten der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen ändern oder sollte sich aufgrund der weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben, dass geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, steht den insoweit hier unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen.
25 
(4) Da die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 insoweit Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, hinsichtlich des mitgenehmigten eingeschossigen, nicht auf der Grenze stehenden Anbaus seien aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen.
26 
2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermögen die Antragsteller zu 1 bis 5 hingegen nicht aufzuzeigen, dass das Bauvorhaben ... gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt.
27 
Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass die nach der Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück ... eingehalten würden. Das ergebe sich aus dem Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros H. vom 04.03.2013 und der diesem zugrunde liegenden Abstandsflächenberechnung vom 18.02.2013. Die Beschwerden bringen hiergegen allein vor, die erforderlichen "Grenzabstände" seien auch gegenüber dem Gebäude ... nicht eingehalten. Das Gebäude der Beigeladenen rücke ausweislich der Bauvorlagen sehr viel näher an das Gebäude ... heran. Damit genügen diese Beschwerden insoweit dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Es hätte den Antragstellern zu 1 bis 5 oblegen, sich mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berechnung zur Tiefe der Abstandsfläche auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb diese oder die auf ihr beruhenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten.
28 
Offen bleiben kann daher, unter welchen Umständen sich Sondereigentümer auf eine Verletzung der §§ 5 f. LBO berufen können (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).
III.
29 
Soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 mit ihren Beschwerden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, die Bauvorhaben ... ... verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, führt dies ebenso wenig zum Erfolg wie das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf das Bauvorhaben ... Hinsichtlich des Bauvorhabens ... kommt es für die Antragsteller zu 6 und 7 nach den Ausführungen unter II. auf einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht mehr an.
30 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Vorhaben entschieden, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vorliege. Selbst wenn man die Kindertagesstätten als einheitlichen Betrieb ansähe, verstießen die Bauvorhaben weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner typischen Nutzung störend wirke. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von null bis sechs Jahren und acht Jugendlichen gebietsunverträglich sei. Die Beigeladene habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund von häufigeren Krankheiten und Teilzeitbeschäftigungen der Eltern nie alle Kinder da seien und die Kinder im Übrigen auch zeitversetzt kämen.
31 
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit ausgegangen werden. Die Außenspielfläche betrage insgesamt 860 m2. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Von einem großen Teil der Kinder werde die Außenspielfläche schon aufgrund des Alters in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Daher liege kein Verstoß gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit vor. Diese Umstände begründeten sogleich die Verneinung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich des Lärms sei dem Begrünungsplan zu entnehmen, dass die Hauptspielorte überwiegend in dem Bereich hinter den sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1 bis zu 5 befindlichen Garagen sowie im Bereich um bzw. hinter einem sich auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 befindenden Schuppens angelegt würden, so dass dadurch eine Abschottung des Lärms gegenüber den Antragsteller herbeigeführt werde. Außerdem sei eine großwüchsige Bepflanzung vorgesehen, was eine lärmmindernde Wirkung haben dürfte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in § 22 Abs. 1a BImSchG der in der Rechtsprechung geltende Grundsatz festgeschrieben worden sei, dass der unvermeidbare Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstelle, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
32 
b) Hiergegen bringen die Antragsteller vor, der geplante Außenbereich und Kinderspielplatz auf dem Flurstück Nr. 5527 umfasse eine Fläche von grob geschätzt 1.400 m2 und nicht nur 860 m2. Diese Fläche könne nach der Baugenehmigung von bis zu 88 Kindern durchgehend in Anspruch genommen werden. Die Baugenehmigungen enthielten insofern keine Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die maximale Auslastung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abschottung des Lärms durch Gebäude seien ausweislich des Lageplans unzutreffend. Die Freifläche habe einen direkten Sichtbezug zu den Wohnhäusern der Antragsteller. Im Übrigen reflektierten die Garagen den Lärm eher. Von der Bepflanzung gehe eine lärmmindernde Wirkung tatsächlich nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich auf den allgemeinen Gebietscharakter abgehoben, ohne die Besonderheiten in dem Gebiet zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan Martin-Luther-Straße von 1967 insoweit, als in der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich eine gärtnerische Nutzung sowie als Ausnahme eine Tiefgarage zulässig sei. Ziel des Bebauungsplanes sei es ausweislich seiner Begründung, eine weitere Verdichtung der Bebauung in den Hinterhof hinein auszuschließen und den inneren Bereich zu begründen. Dieser Zielsetzung widerspreche es, im inneren Bereich eine so große Außenfläche für eine Kindertagesstätte anzulegen. Dieser Verstoß sei vom Gebietserhaltungsanspruch mit umfasst. Nach den Grundzügen der Planung solle der hintere Bereich von einer anderen Nutzung freigehalten werden, so dass auch keine Befreiung in Betracht komme. Die Antragsteller verkennten nicht, dass grundsätzlich Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen sei. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Plangeber dem hinteren Bereich eine über die normale Funktion einer unüberbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende eingeschränkte Nutzungsfunktion zugewiesen habe, um gerade typische Störungen in dem inneren Areal zu verhindern. Die beabsichtige Nutzung sei in der konkreten Situation nicht mehr sozialadäquat und nicht mehr zulässig.
33 
c) Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Eine Verletzung des so genannten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24) wird mit der Beschwerde ebenso wenig dargetan wie eine Verletzung sonstigen Bauplanungsrechts.
34 
aa) Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art von Bauvorhaben in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung ist ein abstrakt-typisierender Maßstab und nicht, wie die Beschwerde meint, ein konkreter, die Besonderheiten des konkreten Plangebiets in den Blick nehmender Maßstab anzulegen.
35 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteile vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384).
36 
Gemessen hieran erweist sich eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 (BGBl. I. S. 429) - BauNVO 1962 -, deren §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans „Martin-Luther-Straße, Gemeinschaftsgarage“ vom 25.03.1965 / 06.07.1967 geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962), als gebietsverträglich und zulässig. Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 allgemein zulässige Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke (vgl. zur Abhängigkeit der Einordnung nach der Trägerschaft und Ausrichtung der Kindertagesstätte Stock, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 47). Sie widerspricht auch nicht dem Gebietszweck. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO 1962. Da sie nicht „ausschließlich“ dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten - die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 nicht der Versorgung des Gebiets dienen müssen - dem Gebietszweck nicht. Für sie besteht in allgemeinen Wohngebieten vielmehr ein unmittelbares Bedürfnis (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2010, § 4 BauNVO Rn. 96). Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen (Thüringer OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10 - LKV 2011, 427 (428 f.)).
37 
bb) Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf eine Unzulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO.
38 
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 14 Bau-NVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
39 
Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 -Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14). Entgegen der Auffassung der Beschwerden dürfte sich der Festsetzung einer unüberbaubaren Grundstücksfläche im inneren Areal des Plangebiets wohl nicht entnehmen lassen, dass damit Störungen durch immissionsträchtige, gleichwohl nach § 4 BauNVO 1962 im allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlagen weitgehend vermieden werden sollten. Wäre den Beschwerden insoweit zu folgen, könnte jedenfalls der Umfang der beabsichtigten Nutzung unzulässig sein. Jedoch lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen, dass er einer Hinterhausbebauung und der damit einhergehenden Verdichtung der Bebauung vorbeugen sollte. Ein Planungswille zu einer besonderen Beruhigung des allgemeinen Wohngebiets lässt sich anhand der Begründung des Bebauungsplans nicht nachweisen und wird durch die Beschwerden auch nicht anderweitig belegt.
40 
(2) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 (vgl. zu dessen Anwendbarkeit OVG Bremen, Urteil vom 19.11.1985 - 1 BA 110/83 - UPR 1986, 233) sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 aufgeführten baulichen und sonstigen Analgen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.
41 
Das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 nahe liegt. Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Denn nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die Vorschrift ist auch im Rahmen des baunachbarrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 verankert ist, von Bedeutung (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 45). Denn jedenfalls die Geräusche von Kindern, die in Anwendung der Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, können keine für die Umgebung unzumutbare Belästigung sein. Die Antragsteller haben mit den Beschwerden nichts dafür dargetan, dass die angegriffenen Baugenehmigungen Geräuscheinwirkungen durch Kinder zuließen, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall doch als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden könnten. Eine solche Ausnahme von der Regel, die eine Sonderprüfung gebieten würde, liegt beispielsweise vor, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten befinden. Die Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, bedarf dabei einer wertenden Gesamtschau (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8 f.) unter Zugrundelegung eines - zugunsten der Geräuscheinwirkungen durch Kinder - weiten Maßstabs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 43). Aus der Größe der beiden Vorhaben mit insgesamt 80 Kindern, die voraussichtlich nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Konflikt gerät, lässt sich ein solcher Ausnahmefall jedenfalls nicht ableiten, aus der Lage der Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht.
42 
cc) Unabhängig davon, ob die angegriffenen Genehmigungen hinsichtlich der Spielflächen den Festsetzungen des Bebauungsplans zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche widersprechen, können die Antragsteller daraus wohl keine Erfolgsaussichten für ihre Widersprüche ableiten, weil sie dadurch wohl jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Denn den möglicherweise überschrittenen Baugrenzen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
43 
Die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO 1962 mittels Baugrenzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 -; vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)). Der von einer solchen Baugrenze vermittelte Drittschutz ist allerdings auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - und vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.). Davon ausgehend können selbst dann, wenn aufgrund der Spielfläche für Kinder ein Gebäude oder Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 eine der beiden relevanten Baugrenzen auf den Baugrundstücken überschritte (vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs des Gebäudes in dieser Vorschrift BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90), Rechte der Antragsteller nicht verletzt sein.
44 
dd) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerden berührt ein Verstoß gegen die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche und zur dort lediglich zulässigen gärtnerischen Nutzung sowie zur ausnahmsweisen Nutzung als Tiefgarage in Form einer Gemeinschaftsanlage keinen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind; nur auf solche bezieht sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch. Die Festsetzung zur gärtnerischen Nutzung kann allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sein, die zwar Relevanz im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 hinsichtlich der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Nebenanlagen haben kann. Die Beschwerden machen aber nicht geltend, dass planungsrechtlich unzulässige Nebenanlagen genehmigt worden seien. Daher kann auch der Vortrag, die Außenfläche der Kindertagesstätte erforderte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen aber nicht vor, keinen Erfolg haben.
45 
ee) Offen bleiben kann daher, ob die Antragsteller zu 1 bis 5 sich als Sondereigentümer überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können oder ob dieser allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann (vgl. dazu etwa: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 CS 13.873 - juris Rn. 7 ff.).
46 
2. Selbst wenn die Bestimmung des Bebauungsplans „nicht überbaubare Grundstücksfläche mit gärtnerischer Nutzung“ - anders als oben unter III. 1. c) dd) verstanden - vom Satzungsgeber als eine eigenständige Festsetzung der Nutzungsart gemeint gewesen sein sollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn für eine Festsetzung der Grundstücksnutzung abweichend vom Katalog der Baunutzungsverordnung 1962 gab es für den Satzungsgeber allenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 eine Ermächtigungsgrundlage, von der indes offenkundig kein Gebrauch gemacht werden sollte. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Bestimmung eine Regelung für den Innenbereich des Plangebiets hätte getroffen werden können (siehe zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012 , § 9 Rn. 101), liegt es fern, dass eine solche Regelung gemeint gewesen ist. Denn im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die ursprünglich mit zitierte Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich gestrichen worden. Auch wurde „Von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ durch „Nicht überbaubare Grundstücksfläche“ ersetzt. Daher wäre eine Festsetzung der Nutzungsart „gärtnerische Nutzung“ mangels einer Festsetzung eines von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt und demzufolge unwirksam.
IV.
47 
1. Die - zur Klarstellung für beide Rechtszüge insgesamt neu zu fassende - Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten der teilweise obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 6 und 7 - teilweise unterlegen sind.
48 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzusehen. Hier handelt es sich um je vier Angriffe auf die Vollziehbarkeit von zwei Baugenehmigungen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5 befinden sich als Sondereigentümer jeweils einer Wohnung in Rechtsgemeinschaft, ebenso die Antragsteller zu 6 und 7 als Miteigentümer des Grundstücks N... Str. 45. Daher ergibt sich ein Streitwert von 60.000,-- EUR (4*2*7.500,-- EUR).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.