Versagung der Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Verletzung von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten

bei uns veröffentlicht am22.04.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags vorgenommene Gr
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 17.03.2011 (Az: IX ZB 174/08) entschieden:

Gründe:

Der Schuldner beantragte am 14. Juli 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Auf Hinweis des Insolvenzgerichts stellte der Schuldner unter Verwendung von Formblättern am 1. August 2005 - eingegangen bei dem Insolvenzgericht am 12. August 2005 - abermals einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den er mit einem Restschuldbefreiungsantrag verband. In dem mittels handschriftlich vervollständigter Formblätter eingereichten Vermögensverzeichnis gab der Schuldner durch Ankreuzen des Kastens "nein" an, in den letzten vier Jahren keine Vermögensgegenstände verschenkt und in den letzten zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an nahe Angehörige veräußert zu haben. Zwischenzeitlich hatte er am 22. Juli 2005 den ihm gehörenden Miteigentumsanteil an einem in Schweden gelegenen Grundstück auf seine Ehefrau unentgeltlich übertragen.

Durch Beschluss vom 28. November 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Den von dem Gläubiger im Schlusstermin vom 25. Oktober 2007 gestellten Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung im Blick auf die Grundstücksveräußerung zu versagen, haben Amtsgericht und Landgericht abgelehnt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg, weil der Schuldner den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht hat.

Das Landgericht hat ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner die Angaben zu dem Grundstück in Schweden zunächst schuldlos unterlassen habe. Insbesondere stehe nicht fest, dass er tatsächlich das Formular vor Augen gehabt habe und ihm die Offenbarungspflicht daher bekannt sein musste.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Schuldner ist auf den zulässigen Antrag des Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach dem unstreitigen Sachverhalt Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten jedenfalls grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Unrichtige Angaben, die der Schuldner im Rahmen des von ihm gestellten Insolvenzantrags abgibt, erfüllen den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Der Schuldner hat Auskunftspflichten verletzt, weil er trotz der in dem Antrag enthaltenen ausdrücklichen Fragestellung eine Schenkung oder eine Veräußerung von Vermögensgegenständen an einen nahen Angehörigen verschwiegen hat.

Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen. Ist der Schuldner bereits ohne Nachfrage zu einer erschöpfenden Auskunft verpflichtet, versteht es sich von selbst, dass er konkrete Fragen des Gerichts nach seinen Vermögensverhältnissen stets zutreffend beantworten muss. Dieser Verpflichtung hat der Schuldner nicht genügt, weil er das Formblatt verwendet und trotz der dort enthaltenen ausdrücklichen Frage die unentgeltliche Übertragung des in Schweden gelegenen Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau nicht angegeben hat.

Diese Pflichtverletzung beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.

Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.

Das Vordergericht hat hier wesentliche Umstände nicht in seine Beurteilung einbezogen. Berücksichtigt man diese, erweist sich der Obliegenheitsverstoß des Schuldners auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts als grob fahrlässig.

Bereits im Ausgangspunkt kann dem Beschwerdegericht nicht gefolgt werden, es stehe nicht fest, ob der Schuldner tatsächlich das Formular vor Augen gehabt habe und ihm daher die Offenbarungspflicht bekannt sein musste. Der Schuldner hat das Formular selbst ausgefüllt und die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigt. Angesichts dieser Gegebenheiten musste dem Schuldner aufgrund der konkreten Fragestellung in dem Formular der damit bezweckte, auf Schenkungen und Veräußerungen an nahe Angehörige gerichtete Inhalt seiner Auskunftspflicht bewusst, also "vor Augen", sein. Deswegen geht es nicht darum, ob dem Schuldner - was hier durchaus nahe liegt - als grob fahrlässig angelastet werden könnte, nicht aus eigener Initiative auf das Grundstücksgeschäft hingewiesen zu haben. Jedenfalls musste ihm aufgrund der eindeutigen Fragestellung die Verpflichtung bewusst sein, das durchaus nicht alltägliche Grundstücksgeschäft zu offenbaren.

Dabei kommt hinzu, dass der Schuldner am 15. Juli 2005 einen ersten Insolvenzantrag gestellt, das Grundstück am 22. Juli 2005 unentgeltlich übertragen und im Zuge mit dem am 1. August 2005 in Verbindung mit einem Restschuldbefreiungsgesuch eingereichten weiteren Eröffnungsantrag das Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. Bei dieser Sachlage ist es schlechthin unentschuldbar, dass der Schuldner die nur kurze Zeit zurückliegende Vermögensentäußerung nicht angegeben hat. Vielmehr legt der zeitliche Ablauf sogar die weitergehende Annahme nahe, dass der Schuldner das Grundstück durch dieses Geschäft gegen einen Zugriff im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu sichern suchte.

Die Darstellung des Schuldners gegenüber dem Amtsgericht, wonach das Grundstück der Sicherung einer Forderung seiner Mutter gedient habe und auf deren Wunsch im Interesse der Kinder des Schuldners an dessen Ehefrau übereignet worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Diese Schilderung erscheint bereits wenig glaubhaft, weil die Mutter des Schuldners offenbar keine Forderung angemeldet hat und deren Interesse, das Grundstück für ihre Enkelkinder zu erhalten, durch eine Übereignung an die Ehefrau des Schuldners kaum gedient war. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt und der Schuldner aus seiner Warte möglicherweise nicht von einer Schenkung auszugehen brauchte, wäre er zumindest gehalten gewesen, diesen nur kurze Zeit zurückliegenden Vorgang als Veräußerung eines Vermögensgegenstandes an eine nahe stehende Personen zu offenbaren. Auch dies ist jedoch nicht geschehen.

Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen der Rechtsbeschwerdeerwiderung, wonach Rechte an in Schweden gelegenen Grundstücken formlos übertragen werden können und die Mutter des Schuldners danach bereits im Jahr 1998 das Miteigentum des Schuldners erworben habe.

Es ist bereits nicht vorgetragen, dass der Kläger und seine Mutter über das schwedische Recht unterrichtet waren und - anstelle der auch möglichen grundbuchmäßigen Übertragung - eine erleichterte Eigentumsverschaffung tatsächlich gewollt haben. Dagegen spricht entscheidend der Umstand, dass der Schuldner selbst und nicht seine Mutter als vermeintliche Eigentümerin am 22. Juli 2005 den Eigentumsanteil an die Ehefrau des Schuldners übertragen hat. Selbst wenn der Schuldner seinen Miteigentumsanteil formlos wirksam seiner Mutter übereignet hatte, war er nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses verpflichtet, die die tatsächlich in seiner Person vorgenommene dingliche Vermögensübertragung an seine Ehefrau zu offenbaren. Nur dies hätte dem Insolvenzverwalter die nähere Prüfung ermöglicht, wer tatsächlich Eigentümer des Grundstücksanteils war und ist und ob dieser - im Wege der Anfechtung -zur Masse gezogen werden kann.

Bei dieser Sachlage liegt jedenfalls ein grob fahrlässiger Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache entscheiden und den Restschuldbefreiungsantrag ablehnen (§ 577 Abs. 5 ZPO).



Gesetze

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Insolvenzordnung - InsO | § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen

Insolvenzordnung - InsO | § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung


(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

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BESCHLUSS
IX ZB 174/08
vom
17. März 2011
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags
und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen
Insolvenzantrags vorgenommene Grundstücksschenkung auf Frage nicht
an, liegt darin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten.
BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08 - LG Bremen
AG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 17. März 2011

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. Juni 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 28. Dezember 2007 aufgehoben.
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird abgelehnt.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner beantragte am 14. Juli 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Auf Hinweis des Insolvenzgerichts stellte der Schuldner unter Verwendung von Formblättern am 1. August 2005 - eingegangen bei dem Insolvenzgericht am 12. August 2005 - abermals einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den er mit einem Restschuldbefreiungsantrag verband. In dem mittels handschriftlich vervollständigter Formblätter eingereichten Vermögensverzeichnis gab der Schuldner durch Ankreuzen des Kastens "nein" an, in den letzten vier Jahren keine Vermögensgegenstände verschenkt und in den letzten zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an nahe Angehörige veräußert zu haben. Zwischenzeitlich hatte er am 22. Juli 2005 den ihm gehörenden Miteigentumsanteil an einem in Schweden gelegenen Grundstück auf seine Ehefrau unentgeltlich übertragen.
2
Durch Beschluss vom 28. November 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Den von dem Gläubiger im Schlusstermin vom 25. Oktober 2007 gestellten Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung im Blick auf die Grundstücksveräußerung zu versagen, haben Amtsgericht und Landgericht abgelehnt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg, weil der Schuldner den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht hat.
4
1. Das Landgericht hat ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden , dass der Schuldner die Angaben zu dem Grundstück in Schweden zunächst schuldlos unterlassen habe. Insbesondere stehe nicht fest, dass er tat- sächlich das Formular vor Augen gehabt habe und ihm die Offenbarungspflicht daher bekannt sein musste.
5
Diese 2. Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Schuldner ist auf den zulässigen Antrag des Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach dem unstreitigen Sachverhalt Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten jedenfalls grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
6
a) Unrichtige Angaben, die der Schuldner im Rahmen des von ihm gestellten Insolvenzantrags abgibt, erfüllen den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, WM 2008, 2298 Rn. 8 ff). Der Schuldner hat Auskunftspflichten verletzt, weil er trotz der in dem Antrag enthaltenen ausdrücklichen Fragestellung eine Schenkung oder eine Veräußerung von Vermögensgegenständen an einen nahen Angehörigen verschwiegen hat.
7
Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9). Ist der Schuldner bereits ohne Nachfrage zu einer erschöpfenden Auskunft verpflichtet, ver- steht es sich von selbst, dass er konkrete Fragen des Gerichts nach seinen Vermögensverhältnissen stets zutreffend beantworten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 72; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 67). Dieser Verpflichtung hat der Schuldner nicht genügt, weil er das Formblatt verwendet und trotz der dort enthaltenen ausdrücklichen Frage die unentgeltliche Übertragung des in Schweden gelegenen Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau nicht angegeben hat.
8
b) Diese Pflichtverletzung beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.
9
aa) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln , bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 13).
10
bb) Das Vordergericht hat hier wesentliche Umstände nicht in seine Beurteilung einbezogen. Berücksichtigt man diese, erweist sich der Obliegenheitsverstoß des Schuldners auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts als grob fahrlässig.
11
(1) Bereits im Ausgangspunkt kann dem Beschwerdegericht nicht gefolgt werden, es stehe nicht fest, ob der Schuldner tatsächlich das Formular vor Augen gehabt habe und ihm daher die Offenbarungspflicht bekannt sein musste. Der Schuldner hat das Formular selbst ausgefüllt und die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigt. Angesichts dieser Gegebenheiten musste dem Schuldner aufgrund der konkreten Fragestellung in dem Formular der damit bezweckte, auf Schenkungen und Veräußerungen an nahe Angehörige gerichtete Inhalt seiner Auskunftspflicht bewusst, also "vor Augen", sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, WM 2010, 1236 Rn. 9). Deswegen geht es nicht darum, ob dem Schuldner - was hier durchaus nahe liegt - als grob fahrlässig angelastet werden könnte, nicht aus eigener Initiative auf das Grundstücksgeschäft hingewiesen zu haben. Jedenfalls musste ihm aufgrund der eindeutigen Fragestellung die Verpflichtung bewusst sein, das durchaus nicht alltägliche Grundstücksgeschäft zu offenbaren.
12
Dabei kommt hinzu, dass der Schuldner am 15. Juli 2005 einen ersten Insolvenzantrag gestellt, das Grundstück am 22. Juli 2005 unentgeltlich übertragen und im Zuge mit dem am 1. August 2005 in Verbindung mit einem Restschuldbefreiungsgesuch eingereichten weiteren Eröffnungsantrag das Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. Bei dieser Sachlage ist es schlechthin unentschuldbar , dass der Schuldner die nur kurze Zeit zurückliegende Vermögensentäußerung nicht angegeben hat. Vielmehr legt der zeitliche Ablauf sogar die weitergehende Annahme nahe, dass der Schuldner das Grundstück durch dieses Geschäft gegen einen Zugriff im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu sichern suchte.
13
(2) Die Darstellung des Schuldners gegenüber dem Amtsgericht, wonach das Grundstück der Sicherung einer Forderung seiner Mutter gedient habe und auf deren Wunsch im Interesse der Kinder des Schuldners an dessen Ehefrau übereignet worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung.
14
Diese Schilderung erscheint bereits wenig glaubhaft, weil die Mutter des Schuldners offenbar keine Forderung angemeldet hat und deren Interesse, das Grundstück für ihre Enkelkinder zu erhalten, durch eine Übereignung an die Ehefrau des Schuldners kaum gedient war. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt und der Schuldner aus seiner Warte möglicherweise nicht von einer Schenkung auszugehen brauchte, wäre er zumindest gehalten gewesen, diesen nur kurze Zeit zurückliegenden Vorgang als Veräußerung eines Vermögensgegenstandes an eine nahe stehende Personen zu offenbaren. Auch dies ist jedoch nicht geschehen.
15
(3) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen der Rechtsbeschwerdeerwiderung , wonach Rechte an in Schweden gelegenen Grundstücken formlos übertragen werden können und die Mutter des Schuldners danach bereits im Jahr 1998 das Miteigentum des Schuldners erworben habe.
16
Es ist bereits nicht vorgetragen, dass der Kläger und seine Mutter über das schwedische Recht unterrichtet waren und - anstelle der auch möglichen grundbuchmäßigen Übertragung - eine erleichterte Eigentumsverschaffung tatsächlich gewollt haben. Dagegen spricht entscheidend der Umstand, dass der Schuldner selbst und nicht seine Mutter als vermeintliche Eigentümerin am 22. Juli 2005 den Eigentumsanteil an die Ehefrau des Schuldners übertragen hat. Selbst wenn der Schuldner seinen Miteigentumsanteil formlos wirksam seiner Mutter übereignet hatte, war er nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses verpflichtet, die die tatsächlich in seiner Person vorgenommene dingliche Vermögensübertragung an seine Ehefrau zu offenbaren. Nur dies hätte dem Insolvenzverwalter die nähere Prüfung ermöglicht, wer tatsächlich Eigentümer des Grundstücksanteils war und ist und ob dieser - im Wege der Anfechtung - zur Masse gezogen werden kann.
17
c) Bei dieser Sachlage liegt jedenfalls ein grob fahrlässiger Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache entscheiden und den Restschuldbefreiungsantrag ablehnen (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 28.12.2007 - 40 IN 501/05 I -
LG Bremen, Entscheidung vom 20.06.2008 - 4 T 68/08 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.