Strafprozeßordnung - StPO | § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn
- 1.
der Haftbefehl aufgehoben wird oder - 2.
die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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21/07/2016 09:55
Entsteht der Anspruch auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat der Zessionar auch keine gesicherte Rechtsposition erlangt, so erwirbt er kein Forderungsrecht.
SubjectsInsolvenzrecht
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.
(2)
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches)
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(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/01/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 426/16 2 AR 283/16 vom 19. Januar 2017 in dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren betreffend derzeit einstweilig untergebracht im -Klinikum , Az.: ED StVK 288/16 Landgericht Landshut Az.: 203 AR 4/16 – 3
published on 18/07/2016 00:00
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten (§ 465 Abs. 1 StPO analog) als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärt
published on 02/06/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 334/14 vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1; StPO § 123 Abs. 1, 2, § 124 Abs. 1, 2; BayHintG Art. 18 ff a) Nach § 123 Abs. 1, 2, § 124 Ab
published on 17/03/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 303/14 Verkündet am: 17. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO §§ 116, 116a; B
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(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In...