Strafprozeßordnung - StPO | § 48 Zeugenpflichten; Ladung
Strafprozeßordnung - StPO | § 48 Zeugenpflichten; Ladung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
(3) (weggefallen)
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(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem and
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
(2)
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 25/01/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 28/11/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272/17 vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum Betrug zu 2.: Betruges ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR272.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
published on 18/03/2015 00:00
Tenor
Der Antrag von Rechtsanwalt W. H. aus K., eine Erstreckungsanordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auszusprechen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
1
Gegen die vorliegend Angeschuldigte … wurden bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken eine V
published on 28/06/2012 00:00
Tatbestand
1
Der 33 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Einberufung zum
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