Strafprozeßordnung - StPO | § 111c Vollziehung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen


(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Be

Strafprozeßordnung - StPO | § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen


(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungs

Strafprozeßordnung - StPO | § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes


(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung

Strafprozeßordnung - StPO | § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes


(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuc
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 1 StR 591/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 591/18 vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten E. ECLI:DE:BGH:2019:240119B1STR591.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - 1 StR 455/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 455/03 vom 18. November 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 beschlossen :

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2009 - 1 StR 731/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 731/08 vom 18. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja nur 1. Veröffentlichung: ja ___________________________ § 263 Abs. 1 StGB 1. Beim betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts - mit einer nicht

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2002 - 5 StR 30/02

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5 StR 30/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Vergewaltigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten K , Kr u

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 41/05 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 111c Abs. 5; § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StPO § 111c Abs. 3, § 111

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2007 - I ZR 18/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/04 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja .

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - 3 StR 307/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 307/18 vom 13. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 73a Abs. 1 In den Fällen der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StG

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 241/17 vom 11. Oktober 2018 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 111l Abs. 1 und Abs. 5 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung § 111l StPO (Notver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2016 - 10 BV 14.2353

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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 15. Mai 2019 - 18 Qs 51/18

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Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 416/15

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Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 17. November 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswe

Landgericht München I Endurteil, 15. Jan. 2015 - 12 HK O 21124/14

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 10 CS 14.47

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Mai 2017 - 10 B 17.83

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 13. Aug. 2018 - 2 BvR 745/14

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 29. Sept. 2016 - 1 K 710/15.MZ

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die R

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 5302/15

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Nov. 2015 - 5 Ws 292/15

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Landgericht Krefeld Beschluss, 21. Sept. 2015 - 21 Qs 138/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. 1Gründe: 2Die am 20.08.2015 eingegangene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom gl

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 4 StR 60/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 60/14 vom 4. Dezember 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StPO § 111i Abs. 2 1. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Apr. 2014 - 1 Ws 212/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2013 wird wie folgt festgesetzt: a) soweit die Staatsanwaltschaft di

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2013 - 1 Ws 178/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde der N. GmbH wird der Beschluss des Landgerichts - 1. Große Jugendkammer - Hechingen vom 30. Juli 2013 aufgehoben.

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(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;2.ob und...
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