Strafprozeßordnung - StPO | § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung

(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

(2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats der betroffenen Person zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

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StPO: Zur Verwertbarkeit sog. Beinahetreffer

04.03.2013

Verurteilung wegen Vergewaltigung trotz rechtswidrigen Umgangs mit Daten aus Massengentest-BGH vom 20.12.12-Az:3 StR 117/12

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 81g DNA-Identitätsfeststellung


(1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DN

Strafprozeßordnung - StPO | § 81e Molekulargenetische Untersuchung


(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergl

Strafprozeßordnung - StPO | § 81h DNA-Reihenuntersuchung


(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermut

Strafprozeßordnung - StPO | § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung


(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Feststellu
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 152


(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 81e Molekulargenetische Untersuchung


(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2004 - 2 ARs 153/04

bei uns veröffentlicht am 07.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 153/04 2 AR 73/04 vom 7. Mai 2004 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des Diebstahls Az.: 8 (A) Gs 558/03 Amtsgericht Wuppertal Az.: 503 Gs 415/04 Amtsgericht Köln Az.: 70 UJs 104/03 Staatsanwaltschaf

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2009 - 5 StR 373/09

bei uns veröffentlicht am 15.10.2009

5 StR 373/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2012 - 3 StR 117/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 117/12 vom 20. Dezember 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 81h, 261 Zur Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2000 - 2 ARs 495/99

bei uns veröffentlicht am 02.02.2000

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja _______________________ StPO §§ 81g, 162 Abs. 1; DNA-IFG § 2 Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bilden zusammen eine Untersu

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 1 BGs 324/18

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor 1. Gemäß §§ 103, 105, 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO wird die Durchsuchung

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR555/14 vom 20. Mai 2015 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StPO § 81a Abs. 3, § 81g Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperz

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. Nov. 2013 - 2 Ws 656/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. 1Gründe:2I.3Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 25.11.2013 zur Darstellung des Verfahrensstandes Folgendes ausgeführt:4„Die Staatsanwaltschaft A. hat den Beschwerdeführer unter

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 02. Juli 2013 - 2 BvR 2392/12

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

Tenor 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt vom 9. März 2012 und vom 3. Juli 2012 - 45 Gs 237/12 - sowie des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2012 - 6 Qs 218/12 - verletzen Artikel 2

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