Strafprozeßordnung - StPO | § 127 Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Anwälte | § 127 StPO
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Referenzen - Veröffentlichungen | § 127 StPO
Artikel schreiben3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 127 StPO.
Gesetzliche Unfallversicherung: Verfolgung eines Taschendiebs im Ausland ist versichert
Verkehrsrecht: Zur Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe
Verkehrsstrafrecht: Feststellung des Zweckes der Diensthandlung, gegen die Widerstand geleistet wird, ist Voraussetzung einer Verurteilung gemäß § 113 StGB
Referenzen - Gesetze | § 127 StPO
§ 127 StPO zitiert oder wird zitiert von 9 §§.