Strafprozeßordnung - StPO | § 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
Strafprozeßordnung - StPO | § 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 06/04/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 73/11 vom 6. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. April 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO b
published on 29/08/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 371/06 vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlossen : Die
published on 16/12/2014 00:00
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 11.09.2014 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
published on 02/01/2014 00:00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht Stralsund hat auf Antrag
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.