Strafprozeßordnung - StPO | § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2008 - 3 StR 485/07

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 485/07 vom 13. März 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Brandstiftung u. a. zu 2.: Brandstiftung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2004 - 5 StR 299/03

bei uns veröffentlicht am 11.11.2004

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 2, § 344 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; IRG § 72 1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schw

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2003 - 1 StR 64/03

bei uns veröffentlicht am 15.04.2003

BGHR: ja BGHSt: ja zu II.3. Veröffentlichung: ja ______________________ StPO § 255a Abs. 2 Die vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00

bei uns veröffentlicht am 25.07.2000

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d 1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 164/10 vom 15. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2000 - 1 StR 634/99

bei uns veröffentlicht am 21.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 634/99 vom 21. September 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender

Landgericht München I Beschluss, 29. Jan. 2019 - 28 Qs 5/19

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.01.2019 wird dieser aufgehoben. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Philipp Marquort, Exerzierplatz 32, 24103 Kiel, beigeordnet. 2.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Juli 2015 - M 10 K 15.1275

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht München vorbehalten. Gründe

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 20. Jan. 2016 - 2 Ss OWi 1145/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 30.06.2015 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Apr. 2016 - L 15 SF 72/15 E

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. Tatbestand I. Streitig ist die Höhe der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (KV)

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 04. Okt. 2017 - 3 Ss OWi 1232/17

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

Tenor Tatbestand Das AG hat den Betr. am 02.05.2017 wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn we

Referenzen

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren...
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein...
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf...