Strafprozeßordnung - StPO | § 71 Zeugenentschädigung

Strafprozeßordnung - StPO | § 71 Zeugenentschädigung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

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published on 25/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 11/05/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Dem Betroffenen wird fü
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