Strafprozeßordnung - StPO | § 71 Zeugenentschädigung
Strafprozeßordnung - StPO | § 71 Zeugenentschädigung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/01/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 11/05/2015 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird fü
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