Strafprozeßordnung - StPO | § 47 Keine Vollstreckungshemmung

(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen


(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, da

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 1 StR 559/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 559/16 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR559.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2017 beschlossen : 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2001 - 1 StR 482/01

bei uns veröffentlicht am 05.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 482/01 vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01

bei uns veröffentlicht am 27.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 210/01 vom 27. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2001 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2003 - 4 StR 381/02

bei uns veröffentlicht am 04.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381/02 vom 4. März 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwal

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2019 - 11 CS 19.1102

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. D

Amtsgericht Straubing Beschluss, 12. Juni 2018 - 9 OWi 353/18

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe Mit S

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - 4 StR 86/13

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/13 vom 22. März 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2017:220317B4STR86.13.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mä

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Jan. 2017 - 4 MB 3/17

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 28.11.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Dez. 2014 - 2 Ws 427 - 430/14; 2 Ws 427/14; 2 Ws 428/14; 2 Ws 429/14; 2 Ws 430/14

bei uns veröffentlicht am 29.12.2014

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaften Offenburg und Baden-Baden gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Offenburg vom 5. Dezember 2014 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Bes

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Aug. 2014 - 2 Ws 376/14

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer – Jugendkammer I – des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2014 aufgehoben. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Besch

Referenzen

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht...