Strafprozeßordnung - StPO | § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers

(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.

(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

(6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung


(1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesger
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen


(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem and

Strafprozeßordnung - StPO | § 271 Hauptverhandlungsprotokoll


(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben ode

Strafprozeßordnung - StPO | § 138a Ausschließung des Verteidigers


(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er 1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, be

Strafprozeßordnung - StPO | § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung


(1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesger

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs20-2/14 2 StR105/14 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubs u.a. hier: Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 23. Juli 2014 – 2 StR 105/14 Der 4. Strafsenat des Bundesgericht

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bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs20-1/14 2 StR104/14 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. hier: Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 23. Juli 2014 – 2 StR 104/14 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Apr. 2015 - 20 Ws 74/15

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor 1. Die Vorlage mit dem Ziel des Ausschlusses von Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Beschuldigten M. W. im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rostock, Az.: 364 Js 22188/14, wegen falscher uneidlicher Aussage ist unzulässig.

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