Strafprozeßordnung - StPO | § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 111i Insolvenzverfahren


(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung


(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringen

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21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 5 StR 546/18

bei uns veröffentlicht am 06.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 546/18 vom 6. März 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR546.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ge

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 41/05 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 111c Abs. 5; § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StPO § 111c Abs. 3, § 111

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - IX ZR 174/08

bei uns veröffentlicht am 02.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 174/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr.

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - 34 Wx 432/17

bei uns veröffentlicht am 22.12.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Grundbuchamt - vom 7. November 2017 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 416/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 17. November 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswe

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 30. Nov. 2017 - L 5 KR 156/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen auch für das Beschwerdeverfahren jeweils die Hälfte der Kosten.

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Sept. 2016 - 2 Ws 126/16

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der ..., ..., ..., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, vom 03. Juni 2016 gegen die Versagung der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer … vom 25. März 2016 wird

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. März 2016 - 2 Ws 269/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 1G r ü n d e : 2I. 3Gegen den Verurteilten wurde im Jahr 2010 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen d

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Jan. 2016 - 2 Ws 459/15

bei uns veröffentlicht am 04.01.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Verurteilten H. Ö. gegen den Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurt

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Okt. 2015 - III-1 Ws 180/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller E und K K aus N gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2014 – 014 KLs 10/12 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Der Ang

Landgericht Krefeld Beschluss, 21. Sept. 2015 - 21 Qs 138/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. 1Gründe: 2Die am 20.08.2015 eingegangene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom gl

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Aug. 2015 - III-1 Ws 133/15

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde derAntragstellerin J aus W gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2015 – 014 KLs 10/12 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Der Angeklagte

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Juli 2015 - 1 Ws 102/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit mit ihm die Aufhebung des durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 (64 Gs 1877/11) angeordneten dinglichen Arrests in das Vermögen der Verfahrensbeteiligten i.H.v. 2.273.727,55 €

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juli 2015 - III-1 Ws 81/15

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers P aus W gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2015 – 014 KLs 10/12 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Der Angeklagte

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - 3 StR 644/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 6 4 4 / 1 4 vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Feb. 2015 - III-3 Ws 320-322/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Antrag der B. U. W., die Zwangsvollstreckung in die dem Arrest unterliegenden Ansprüche für zulässig zu erklären (§ 111g Abs. 2 StPO), nicht stattgegeben worden ist, als

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Sept. 2014 - 1 Ws 259/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 1Gründe 2I. 3Die Angeklagten wurden mit Urteil der 39. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2013 wegen gewerbs- und bandenmäßi

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2013 - 1 Ws 178/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde der N. GmbH wird der Beschluss des Landgerichts - 1. Große Jugendkammer - Hechingen vom 30. Juli 2013 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Okt. 2013 - X R 3/10

bei uns veröffentlicht am 08.10.2013

Tatbestand 1 I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Oktober 2003 Anklage wegen verschiedener Wirtschaftsstraftaten erhoben worden. Im August 2004 wurde

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Sept. 2013 - 2 Ws 311/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2013

Tenor Die Beschwerde wird verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten X und Y fallen der Staatskasse zur Last. 1Gründe:2I.3Zum Sachverhalt hat der Senat bereits im

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(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für...