Strafprozeßordnung - StPO | § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
Strafprozeßordnung - StPO | § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend.
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.
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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anv
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(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeo
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published on 25/05/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 121/05 2 AR 76/05 vom 25. Mai 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen schweren Raubes hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO Az.: 252 Js 686/04 jug. - Staats
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(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden...