Strafprozeßordnung - StPO | § 111n Herausgabe beweglicher Sachen

(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.

(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.

(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.

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Referenzen - Gesetze | § 111n StPO

§ 111n StPO zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 111n StPO wird zitiert von 2 anderen §§ im Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

Strafprozeßordnung - StPO | § 111l Mitteilungen


(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist. (2) In den Fällen der B
§ 111n StPO zitiert 2 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

Strafprozeßordnung - StPO | § 111c Vollziehung der Beschlagnahme


(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. (2) Die Bes

Referenzen - Urteile | § 111n StPO

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 111n StPO.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2018 - 11 ZB 18.101

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - III ZR 387/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 387/14 Verkündet am: 15. Dezember 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG A

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 29. Sept. 2016 - 1 K 710/15.MZ

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die R

Landgericht Stuttgart Beschluss, 26. Jan. 2015 - 6 KLs 34 Js 2588/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor Die Anträge des Angeschuldigten F. vom 15.07.2014 und 07.01.2015 sowie des Angeschuldigten M. vom 25.07.2014 und 30.12.2014 auf Aufhebung der Arrestanordnungen des Amtsgerichts Ulm vom 07.07.2014 (M.: 9 Gs 1049/14; F.: 9 Gs 1050/14) werden

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(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig...
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(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. (2) Die Beschlagnahme...