Strafprozeßordnung - StPO | § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

Strafprozeßordnung - StPO | § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

14 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 25/08/2022 13:31

Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass staatliche Leistungen, die als "Corona-Soforthilfe" aufgrund der "geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" bzw. “Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe” gewährt wurden,
Subjectssonstiges, Betrug
published on 13/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 196/11 vom 13. September 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO §§ 6a, 257c, 338 Nr. 4 GVG § 74a Abs. 1 Nr. 4 1. Die Revisionsrüge, das Gericht
published on 24/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 485/12 vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Ang
published on 09/09/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs20-2/14 2 StR105/14 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubs u.a. hier: Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 23. Juli 2014 – 2 StR 105/14 Der 4. Strafsenat des Bundesgericht
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.